Juni 2016 Blog

Verschärfung der steuerneutralen Einbringung nach dem Umwandlungsteuergesetz

Als Reaktion auf die milliardenschwere, jedoch steuerfreie Übernahme der Porsche AG durch Volkswagen wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2015 eine Verschärfung der Vorschriften des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG ) über die steuerneutrale Einbringung umgesetzt.

Alte Rechtslage

Die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben sowie Mitunternehmer- und Kapitalgesellschaftsanteilen führt ertragsteuerlich grundsätzlich zur Realisierung und Besteuerung der stillen Reserven im übertragenen Vermögen. Auf Antrag erlaubt das UmwStG jedoch unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 20, 21 bzw. 24 deren steuerneutrale Übertragung. Sinn und Zweck der Vorschriften ist es, betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nicht zu verhindern. Zuzahlungen über die gewährten Gesellschaftsrechte hinaus waren nach alter Rechtslage bis zur Höhe des Buchwertes des eingebrachten Betriebsvermögens möglich, ohne stille Reserven steuerpflichtig aufdecken zu müssen.

Inhalt der Neuregelung

Die Zulässigkeit der Erbringung steuerneutraler sonstiger Gegenleistungen wird durch die Neuregelung nicht völlig ausgeschlossen, die Möglichkeit steuerlich unschädlich finanzielle Gegenleistungen bei Einbringungen zu gewähren soll jedoch erheblich eingeschränkt werden.

Bei Einbringungen von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen nach § 20 UmwStG wird der gemeine Wert von neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährten sonstigen Gegenleistungen auf 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder 500.000 EUR beschränkt. Eine sonstige Gegenleistung ist jedoch in jedem Fall höchstens bis zum Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens unschädlich. Liegt der Buchwert also unter dem absoluten unschädlichen Wert von 500.000 Euro, ist der Buchwert maßgeblich. Für Zwecke der Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Wege des sogenannten qualifizierten Anteilstauschs (§ 21 UmwStG) und der Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG) wurden die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Einbringung entsprechend den Neuregelungen in § 20 UmwStG geändert.

Die Neuregelung ist rückwirkend anwendbar und gilt im Falle der Gesamtrechtsnachfolge für Umwandlungsbeschlüsse die nach dem 31. Dezember 2014 getroffen wurden und in allen anderen Fällen für nach dem 31.Dezember 2014 geschlossene Einbringungsverträge.

Praxishinweis

Durch die Gesetzesänderung sollen öffentlich als systemwidrig kritisierte Gestaltungen verhindert werden, bei denen ein wirtschaftlicher Verkauf von Wirtschaftsgütern bzw. Gesellschaftsanteilen als steuerlich privilegierte Umstrukturierung behandelt wird. Tatsächlich werden in der Praxis häufig Barzahlungen oder Darlehensforderungen als sonstige Gegenleistung gewährt. Die Gesetzesänderung ist daher insbesondere auch für mittelständische Unternehmen äußerst praxisrelevant.

Die Möglichkeit steuerlich unschädlich finanzielle Gegenleistungen bei Einbringungen zu gewähren wird durch die Neuregelung zwar erheblich eingeschränkt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen. Auch künftig wird sich ausreichend Gestaltungsspielraum für die steuerneutrale Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, sowie Mitunternehmer- und Kapitalgesellschaftsanteilen ergeben.

Lars-Olaf Leskovar, LL.M., Rechtsanwalt
Frankfurt

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