März 2016 Blog

Vergaberechtsnovelle – Rechtzeitige Umsetzung zum 18. April 2016

Am 23.02.2016 ist das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Mantelverordnung zur Reform des Vergaberechts wurde in Ergänzung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen am 18. März 2016 auch vom Bundesrat beschlossen.

Im Einzelnen wurden folgende Neuregelungen beschlossen:

  • die Neufassung der Vergabeverordnung (VgV)
  • die Neufassung der Sektorenverordnung (SektVO)
  • der gänzlich neuen Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
  • die ebenfalls neue Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) und
  • die Neufassung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VsVgV).

Damit erfolgt die Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht rechtzeitig zum 18. April 2016. Die VOB/A wurde in einem eigenen Verfahren neu gefasst und am 19. Januar 2016 im Bundeanzeiger veröffentlicht.

Struktur des neuen Vergaberechts

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien in nationales Recht erfolgt eine umfassende Neustrukturierung der gesetzlichen Grundlagen. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, die Vorgaben des Europäischen Gesetzgebers auf die Vorschriften des GWB, die VgV und die VOB/A aufzuteilen. Eine Übersicht gibt diese Grafik.

Überblick über die Änderungen

Der überarbeitete Teil 4 des GWB betrifft insbesondere Regelungen zum Anwendungsbereich und dem Rechtschutz. Er enthält aber auch die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 GWB). Mit den §§ 148 ff. GWB wurde ein eigener Abschnitt für die Vergabe von Konzessionen ergänzt. In der neuen Fassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurden ferner Ausnahmen von der Anwendung des Vergaberechts im Bereich der Daseinsvorsorge, dem sozialen Bereich, bei Inhouse-Vergaben oder interkommunale Kooperationsformen (vgl. § 108 GWB n. F.) geschaffen. Für diese Bereiche werden eigene Verfahren mit reduzierten Anforderungen festgelegt.

Der Umfang der Vergabeverordnung wird deutlich erweitert. Die Vergabeverordnung wird mit der Vergaberechtsreform neu strukturiert und enthält künftig neben allgemeinen Bestimmungen auch die ehemals in den Spezialverordnungen VOF und VOL enthaltenen Regelungen zum Vergabeverfahren, §§ 14 ff. VgV.  Neben den bekannten Verfahrensarten finden sich dort nun auch Regelungen zur neuen Innovationspartnerschaft (vgl. § 19 VgV).

Auch die Sektorenverordnung wird durch die Vergaberechtsnovelle umstrukturiert und nach Maßgabe grundsätzlichen Regelungen in §§ 100 ff. GWB n. F. detaillierter gestaltet. Die Sektorenverordnung erhält die gleiche Grundstruktur wie die Vergabeverordnung.

Mit der Konzessionsvergabeverordnung wird erstmalig ein eigenes Regelwerk für die Vergabe von Konzessionsverträgen geschaffen. Die Basis für die Vergabe von Konzessionsverträgen findet sich in den §§ 148 ff. GWB n. F. und dient damit auch der Konzessionsvergabeverordnung als Grundlage. Bisher waren nur Baukonzessionen vom Vergaberecht erfasst, und auch dies nur unzureichend. Dienstleistungskonzessionen wurden stets und vollständig außerhalb des formalen Vergaberechts vergeben. Mit der Konzessionsvergabeverordnung wird nun die Vergabe von Konzessionsverträgen umfassend geregelt.

Die neue Vergabestatistikverordnung bildet die Basis für die Sammlung von Daten über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Daten dienen der statistischen Aufbereitung von Vergabeverfahren. Das Statistische Bundesamt wertet die Vergabedaten nach vorgegebenen Kriterien aus und erstellt aus den übermittelten Daten eine Vergabestatistik.

Sonstige Änderungen

Mit der Mantelverordnung ist auch die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit geändert worden. Kurz zuvor ist die neue Fassung der VOB/A 2016 bekannt gemacht worden. Bei den Änderungen der VSVgV handelt es sich um Folgeänderungen der Neufassung des GWB. Die VOB/A wurde ebenfalls an die neue Rechtslage angepasst. Insbesondere ist die VOB/A neu strukturiert worden und im Abschnitt 2 wesentlich umfangreicher und detaillierter geworden.

Zudem gelten für Vergaben ab dem 1. Januar 2016 neue Schwellenwerte:

  • Für Bauaufträge: 5,225 Mio.€
  • Für andere Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 209.000 €
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und Obere Aufsichtsbehörden: 135.000 €
  • Für Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge und solche von Sektorenauftraggebern: 418.000 €
  • Ab dem 18.4.2016 - für Konzessionsverträge: 5,225 Mio.€

Fazit

Die Modernisierung des Vergaberechts auf Gesetzes- und Verordnungsebene setzt die Europäische Gesetzgebung und Rechtsprechung in nationales Recht um. Mit der Vergaberechtsnovelle haben die vergaberechtlichen Regelungen an Komplexität gewonnen. Eine Vereinfachung des Vergaberechts ist auch mit dieser Novelle nicht erreicht worden. Insbesondere die Beibehaltung des 2. Abschnitts der VOB/A ist sachlich nicht nachvollziehbar. Allerdings sind einige Fragestellungen aus der Praxis aufgegriffen und geklärt worden, z.B. bei der Inhouse-Vergabe oder den Auftragsänderungen nach Zuschlag. In der Praxis wird sich zeigen, wie die Gestaltungsspielräume, die der Gesetzgeber den öffentlichen Auftraggebern einräumt, genutzt werden. Neue Fragestellungen werden sich zudem aus der verpflichtenden E-Vergabe im Verfahren ergeben. Insgesamt sind nun vor allem die Auftraggeber aufgerufen, ihre Vergabeprozesse neu zu strukturieren.

Dr. Bettina Meyer-Hofmann, Rechtsanwältin
Düsseldorf

Isa-Alexandra Matz, Rechtsanwältin
Hamburg

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