März 2017 Blog

Vermarktung von „Eiern aus Freilandhaltung“ trotz Stallpflicht – Aktuelle Entwicklungen im Geflügelpest-Geschehen

Am 8. November 2016 bestätigte das Friedrich-Loeffler-Institut die Infektion von im schleswig-holsteinischen Plön tot aufgefundenen Reiherenten mit dem Geflügelpesterreger des Subtyps H5N8. In den Folgemonaten wurde die Geflügelpest bei zahlreichen Wildvögeln und Nutzgeflügel in ganz Deutschland festgestellt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen gilt seitdem bundesweit eine flächendeckende und ununterbrochene Stallpflicht für Geflügel. Dies hat erhebliche Konsequenzen für die Freilandhaltung insgesamt und speziell für die Vermarktung von „Eiern aus Freilandhaltung“.

Vermarktung von Eiern aus Freilandhaltung – 12-Wochen-Regelung

Um Eier als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarkten zu dürfen, ist es unter anderem erforderlich, dass die Legehennen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben. Aufgrund der angeordneten Stallpflicht können die Geflügelhalter ihren Tieren jedoch keinen Auslauf mehr gewähren.

Für diesen Fall, in dem die angeordnete Stallpflicht den Zugang der Legehennen zu einem Auslauf im Freien beschränkt, enthält Nr. 1a) des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 (sogenannte Eiervermarktungs-DVO) eine Übergangsregelung. Obwohl die Hennen tatsächlich keinen Zugang zum Freiland mehr haben, dürfen ihre Eier hiernach für die Dauer der Beschränkung, in keinem Fall aber länger als zwölf Wochen, weiterhin als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden. Anschließend gelten sie als „Eier aus Bodenhaltung“.

Auswirkungen auf die Kennzeichnung

Mittlerweile sind in vielen Landkreisen seit Anordnung der Stallpflicht mehr als zwölf Wochen vergangen. Dies wirkt sich unter anderem auf die Kennzeichnung der Eier und ihrer Verpackungen aus. Anstelle der „1“ als Codierung für Freilandhaltung sind die Eier nun mit einer „2“ für Bodenhaltung zu kennzeichnen. Auch auf der Verpackung ist auf die Haltungsform „Bodenhaltung“ hinzuweisen. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 der Eiervermarktungs-DVO tragen Eier der Klasse A auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar die Angabe der Haltungsart. Zulässig ist lediglich die Angabe einer Haltungsart, mithin die Kennzeichnung entweder als „Eier aus Freilandhaltung“ oder als „Eier aus Bodenhaltung“. Die Angabe mehrerer Haltungsarten wird als irreführend für den Verbraucher bewertet.

Um eine Weiternutzung bereits bedruckter Verpackungen zu ermöglichen, ist es möglich diese mit einem Zusatzetikett zu überkleben. Als zulässig wird vom Niedersächsischen Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (LAVES) beispielsweise folgender Text erachtet:

“Vorübergehend zum Schutz unserer Freilandlegehennen

Eier aus Bodenhaltung

(mit Wintergartenauslauf)

aufgrund der angeordneten Stallpflicht“

Keine Verlängerung der 12-Wochen-Frist

Eine Verlängerung der 12-Wochen-Frist ist nach Aussage des EU-Kommissars für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Phil Hogan, nicht möglich. Dieser Auffassung haben sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und viele Landesbehörden aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Eiervermarktungs-DVO und unter Berücksichtigung des Verbraucherinteresses angeschlossen.

Konsequenzen einer Unterbrechung der Stallpflicht für die 12-Wochen-Frist

Bislang nicht abschließend geklärt ist demgegenüber, ob die 12-Wochen-Frist erneut beginnt, wenn die Stallpflicht für eine gewisse Dauer aufgehoben oder aufgrund der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einzelne Betriebe unterbrochen wurde und zu einem späteren Zeitpunkt wieder angeordnet wird.

Das BMEL vertritt die Auffassung, dass ein Neubeginn der 12-Wochen-Frist nur in Betracht kommt, wenn das Seuchengeschehen, gerechnet ab Erlass der Aufstallungsanordnung tatsächlich endet und zu einem späteren Zeitpunkt wieder auflebt. Wann ein Seuchengeschehen endet und ein neues oder wiederauflebendes Seuchengeschehen anzunehmen ist, wird vom BMEL offen gelassen und von den Landesbehörden eher restriktiv gesehen. Zur Klärung der Frage sind derzeit verschiedene Eil- und Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig. Voraussetzung für den Neubeginn der 12-Wochen-Frist dürfte jedenfalls sein, dass die Geflügelhalter ihren Hennen in der stallpflichtfreien Zeit tatsächlich Zugang zu einem Auslauf im Freien gewährt haben.

Bewertung und Ausblick

Insgesamt bestehen für die Geflügelhalter große Unsicherheiten im Umgang mit „Eiern aus Freilandhaltung“. Zwar ist es zu begrüßen, dass hinsichtlich der Kennzeichnung und Etikettierung eine praktikable Lösung gefunden wurde. Im Hinblick auf die Frage, ob die (kurzzeitige) Unterbrechung der Stallpflicht den Neubeginn der 12-Wochen-Frist bewirkt, bleiben jedoch die ausstehenden gerichtlichen Entscheidungen abzuwarten, die zu einer Rechtssicherheit beitragen werden.

Sandra Fröhlich, Rechtsanwältin
Hamburg

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