März 2018 Blog

EU plant umfassende Reform des Mehrwertsteuerrechts

Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag zur größten Reform des EU-Mehrwertsteuerrechts seit der Schaffung des Binnenmarktes vorgestellt. Der Vorschlag sieht bereits für das kommende Jahr bedeutende Neuerungen vor, zum 1. Januar 2022 soll das System der Mehrwertsteuer dann grundlegend neu gestaltet werden. Bedeutung hat diese Reform vor allem für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU. 

Hintergrund

Mit der Vollendung des europäischen Binnenmarktes sind mit Wirkung vom 1. Januar 1993 die Zölle und Einfuhrumsatzsteuern im Warenverkehr innerhalb der Union weggefallen, und die Besteuerung des grenzüberschreitenden Handels musste auf andere Weise geregelt werden. Seither steht im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen der steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung im Abgangsmitgliedstaat der steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat gegenüber. Dieses für den grenzüberschreitenden Verkehr geschaffene System ist in besonderem Maße betrugsanfällig und bedeutet für die Unternehmen in der EU einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Nach Angaben der Europäischen Kommission sind die Befolgungskosten grenzüberschreitend tätiger Unternehmen 11% höher als die nur im Inland tätiger Unternehmen.

Endgültiges Mehrwertsteuersystem 2022

Die neue Regelung soll auf dem Grundsatz beruhen, dass die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung von Gegenständen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen erfolgt, der Lieferer die Mehrwertsteuer schuldet und nur eine einmalige Registrierung für die Erklärung, die Zahlung und den Abzug der Mehrwertsteuer erforderlich ist. Schuldet ein Lieferer in Deutschland demnach die Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat, erfordert dies keine Registrierung in diesem Mitgliedstaat. Die Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer erfolgt vielmehr über die „einzige Anlaufstelle“, wie dies bereits heute für elektronische Dienstleistungen der Fall ist. Handelt es sich bei dem erwerbenden Unternehmen um einen „zertifizierten Steuerpflichtigen“ (dazu sogleich) soll es zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft („Reverse Charge“) kommen, was den Vorgang für den Lieferer weiter vereinfachen würde. Die Umstellung auf dieses System soll zunächst für die innergemeinschaftliche Lieferung zwischen Unternehmern gelten und später auf alle grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen ausgeweitet werden.

Vorläufige Verbesserungsmaßnahmen 2019

Die vorläufigen Verbesserungsmaßnahmen umfassen längst überfällige Regelungen zu Reihengeschäften und Konsignationslagern. Ferner soll die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zur materiellen Voraussetzung für die (noch bis 2022 vorgesehene) Steuerbefreiung bei der innergemeinschaftlichen Lieferung werden und erstmals einheitliche Vorschriften zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung geschaffen werden. Mit Blick auf das endgültige Mehrwertsteuersystem dürfte die bedeutendste Neuerung aber die Einführung des „zertifizierten Steuerpflichtigen“ sein. Dieser Status soll Wirtschaftsteilnehmern zuerkannt werden, die ihre steuerliche Zuverlässigkeit nachgewiesen haben. Die vergleichbare Regelung im Zollrecht über den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten („AEO“) dürfte den meisten international tätigen Unternehmen wohlbekannt sein.

Bedeutung für die Praxis

Erfolgt eine Umsetzung des Vorschlags der Europäischen Kommission, wird der Status des zertifizierten Steuerpflichtigen für grenzüberschreitend tätige Unternehmen ab dem 1. Januar 2022 praktisch unabdingbar sein. Dass die ab 2019 geltenden Regelungen über Reihengeschäfte und Konsignationslager nur auf zertifizierte Steuerpflichtige Anwendung finden sollen, sollte für Unternehmen eine zusätzliche Motivation sein, sich frühzeitig mit dem neuen Status auseinanderzusetzen. Keine Probleme haben Wirtschaftsbeteiligte, denen die Bewilligung als AEO-C erteilt worden ist: die Kriterien des zertifizierten Steuerpflichtigen sind dann automatisch als erfüllt anzusehen.

Dr. Hartmut Henninger, Rechtsanwalt
Hamburg

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