Mai 2015 Blog

Vergaberechtsnovelle - Referentenentwurf liegt vor

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat Ende April einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergModG) vorgelegt. Das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz soll in Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien ein anwenderfreundliches und modernes Vergaberecht schaffen.

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen des GWB beziehen sich auf die Ausräumung von rechtlichen Unsicherheiten, die Vereinfachung des Verfahrens, die Schaffung von Anwendungsausnahmen und neuen Gestaltungsspielräumen für die öffentlichen Auftraggeber:

  • Teil 4. des GWB wird auf die „Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen“ erweitert. Dazu wurden in § 105 GWB der Entwurfsfassung Legaldefinitionen der Bau- und Dienstleistungskonzession sowie deren Voraussetzungen aufgenommen. Unter § 148 ff. wurde ein eigener Abschnitt für die Vergabe von Konzessionen ergänzt.
  • Der bürokratische Aufwand im Rahmen eines Vergabeverfahrens soll durch eine vereinfachte Eignungsprüfung in Form der Abgabe einfacher Erklärungen (z.B. Einheitliche Europäische Eigenerklärung) reduziert werden.
  • Es wurden Ausnahmen von der Anwendung des Vergaberechts im Bereich der Daseinsvorsorge, dem sozialen Bereich (vgl. § 107 GWB), von Inhouse-Vergaben oder interkommunale Kooperationsformen (vgl. § 108 GWB) geschaffen. Für diese Vergaben werden eigene Verfahren mit reduzierten Anforderungen festgelegt.
  • Dem öffentlichen Auftraggeber werden neue Verhandlungsmöglichkeiten oder nachträgliche Vertragsänderungen (z.B. Leistungserweiterung, Vergütungsänderung, Laufzeitänderung) eröffnet. Auch die Möglichkeit zur Berücksichtigung von sozialen, ökologischen und innovativen Aspekten bei der Zuschlagsentscheidung wird geregelt.

Neben den inhaltlichen Änderungen sieht der Referentenentwurf umfassende strukturelle Änderungen des Vergaberechts vor, nicht aber die Schaffung eines deutschen „Vergabegesetzes“:

  • Der 4. Teil des GWB soll weiterhin die Grundsätze des Vergabeverfahrens regeln.
  • Die einzelnen Verfahrensregelungen verbleiben in der Vergabeverordnung (VgV) und der Sektorenverordnung (SektVO).
  • Zukünftig sollen die Regeln der VOL/A-EG und der VOF in der VgV zusammengeführt werden.
  • Die VOB/A EG für die Vergabe von Bauleistungen soll erhalten bleiben.
  • Neu erlassen werden soll eine Verordnung zur Konzessionsvergabe.

Hinweis für die Praxis

Mit dem Referentenentwurf werden die EU-Vergaberichtlinien – wie im Eckpunktepapier der Bundesregierung vorgesehen – weitestgehend im Maßstab 1:1 umgesetzt. Soweit materiell neue Regelungen eingeführt werden, entsprechen diese überwiegend der Rechtsprechung des EuGH und sind daher in der Praxis bekannt. Begrüßenswert ist die zügige Vorlegung dieses Entwurfs, der bis zur Umsetzung im April 2016 Zeit zur Abstimmung lässt.  

Isa Alexandra Matz, Rechtsanwältin

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