November 2015 Blog

Vermieter: Wiedereinführung der Mitwirkung bei der Meldepflicht!

Die Vermieter von Wohnraum sind seit dem 1. November 2015 (wieder) verpflichtet, sich sowohl bei der An- als auch bei der Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt zu beteiligen. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.

Der Gesetzgeber hat die Mitwirkung des Vermieters bei der Meldepflicht wieder eingeführt. Gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) hat der Vermieter dem Mieter folgende Angaben zu bestätigen:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • Anschrift der Wohnung sowie
  • Namen der meldepflichtigen Personen.

Die Bescheinigung ist dem Mieter vom Vermieter innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen. Kommt der Vermieter dem nicht nach, kann es teuer werden. Die einfachen Bußgelder betragen bis zu EUR 1.000,-. Für Gefälligkeitsbescheinigungen wird es noch teuer: Hier können Bußgelder bis zu EUR 50.000,- verhängt werden.

Johannes Schuhmann, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main

 

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