Oktober 2014 Blog

Haftung von Futtermittelverkäufern

Haftung von Futtermittelverkäufern

Die verschuldensunabhängige Haftung eines Verkäufers von Futtermittel  für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit der von ihm verkauften Ware besteht nur für tatsächlich erwiesene Mängel. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Grundsatzentscheidung zu der Haftung von Futtermittelverkäufern getroffen.

Der Verkäufer eines Futtermittels haftet grundsätzlich gemäß § 24 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verschuldensunabhängig für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit der von ihm verkauften Ware. Dies bedeutet, dass es auf einen etwaigen Vorsatz oder ein fahrlässiges Verhalten grundsätzlich nicht ankommt. Der Verkäufer kann vielmehr im Falle eines verunreinigten oder verdorbenen Futtermittels von dem Käufer in Anspruch genommen werden – unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat oder nicht.

Voraussetzung für eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers, so der BGH weiter, ist jedoch das Vorliegen eines tatsächlich erwiesenen Mangels. Der Käufer muss demnach beweisen können, dass das gelieferte Futtermittel verunreinigt oder verdorben war. Besteht hingegen der bloße Verdacht eines Mangels, so haftet der Verkäufer lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen des Kaufrechts. Er kann in diesem Fall nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er den in dem Verdacht liegenden Mangel zu vertreten hat.

Mit seinem Urteil hat der BGH die Entscheidung der Vorinstanz, des Oberlandesgerichts Oldenburg, aufgehoben. Die von GvW angestoßene Revision gegen jene Entscheidung hatte damit Erfolg. Das Oberlandesgericht hatte eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers uneingeschränkt, d. h. auch bei dem bloßen Verdacht eines Mangels bejaht. Einer derart weitreichenden Inanspruchnahme des Verkäufers hat der BGH nunmehr eine klare Absage erteilt. Die rechtliche Position von Futtermittelverkäufern wird hierdurch entscheidend gestärkt.

(BGH, Urteil v. 22. Oktober 2014 - Az. VIII ZR 195/13)

Saskia Soravia, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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