Oktober 2014 Blog

Rückforderungsansprüchen betr. Bearbeitungsgebühren droht Verjährung Ende 2014

Rückforderungsansprüchen betr. Bearbeitungsgebühren droht Verjährung Ende 2014

Der Lauf der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam vereinbarter Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen begann erst mit Schluss des Jahres 2011. Davor sei betroffenen Kreditnehmern eine Klageerhebung wegen einer bestehenden Rechtsunsicherheit nicht zumutbar gewesen. Nun droht Verjährung mit Ablauf des Jahres 2014.

Der Bankensenat des BGH hat die Rechtsposition von Verbrauchern im Zusammenhang mit bankenseitig unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelten bei der Vergabe von Verbraucherkreditverträgen weiter gestärkt.

Bereits im Frühjahr 2014 hatte der XI. Zivilsenat entschieden, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist und den Kreditnehmern daher ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zusteht.

In zwei Verfahren hat der zuständige XI. Zivilsenat nun erstmals über den Verjährungsbeginn der bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche entschieden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war. Verjährung wäre damit in beiden Verfahren erst mit Ablauf des Jahres 2014 eingetreten. Die Kläger hatten jedoch bereits im Jahr 2012 beziehungsweise 2013 den Lauf der Verjährung durch Klageerhebung gehemmt.

In den beiden Verfahren begehren die Kläger von den jeweils beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die ihnen im Rahmen mehrerer zwischen den Jahren 2006 und 2011 geschlossener Verbraucherdarlehensverträge formularmäßig berechnet und von ihnen auch beglichen wurden.

Zur Begründung führt der BGH an, dass die Berufungsgerichte in beiden Verfahren im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen waren, dass die jeweilige Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Entgegen den Vorinstanzen in einem der beiden Verfahren seien die Rückforderungsansprüche jedoch nicht verjährt.

Zwar gelte auch für Bereicherungsansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlange der Bereicherungsgläubiger, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich sei hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise aber könne die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gelte erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern nach Auffassung des BGH die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.

Nicht bereits verjährte Rückforderungsansprüche drohen daher nunmehr mit Schluss des Jahres 2014 zu verjähren, wenn verjährungshemmende Maßnahmen nicht eingeleitet werden.

(BGH, Urteile v. 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14)

Stephen-Oliver Nündel, Rechtsanwalt

 

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