Oktober 2015 Blog

Zum Zugang einer Kündigungserklärung

Oftmals steckt im Arbeitsrecht der Teufel im Detail. Und oftmals scheitert eine Kündigung nicht materiell an der sozialen Rechtfertigung, sondern bereits an puren Formalia, auf die großen Wert zu legen sich daher immer lohnt. So hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26. März 2015 (2 AZR 483/14) zu mehreren Problemen beim Zugang eines Kündigungsschreibens geäußert.

Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das heißt, dass eine von der kündigungsberechtigten Person unterschriebene Kündigungserklärung dem zu kündigenden Arbeitnehmer im  Original zugehen muss. Zugang bedeutet, dass die Erklärung dergestalt in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen muss, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Was sich an und für sich relativ einfach anhört, stellt sich in der Praxis oft als recht tückisch dar.

Sitzt der kündigungsberechtigte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber, dann liegt ein Zugang des Kündigungsschreibens jedenfalls dann vor, wenn es dem Arbeitnehmer im Original übergeben wird und der Arbeitnehmer das Schreiben an sich nimmt. Was geschieht aber, wenn der Arbeitnehmer die Annahme des Schreibens ablehnt? Hierzu hat das BAG im oben genannten Urteil ausgeführt, dass es ausreicht, wenn man das Schreiben dem Arbeitnehmer in der Absicht „anreicht“, es ihm zu übergeben und wenn man – sollte er die Annahme verweigern – das Schreiben so in seiner unmittelbaren Nähe ablegt, dass er es ohne Weiteres an sich nehmen und vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Mit anderen Worten: Nur Hinhalten ohne Ablegen genügt nicht!

Wie aber geht ein Kündigungsschreiben zu, wenn der Arbeitnehmer dem kündigungsberechtigten Arbeitgeber nicht gegenübersitzt, sondern zu Hause oder irgendwo sonst ist? Der Zustellung von Schriftstücken dient grundsätzlich der Hausbriefkasten. Dieser ist eine Empfangseinrichtung, die zum Herrschaftsbereich des Empfängers gehört. Nach der bisher geltenden Rechtsprechung wurde ein Zugang beim Einwurf in den Hausbriefkasten immer erst dann angenommen, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen war. Das kommt zwar auf die ortsüblichen Postzustellzeiten an, in der Regel gingen aber Schreiben, die am Nachmittag in den Briefkasten eingelegt wurden, erst am nächsten Tag zu.

Eine Ausnahme von dieser Regel hat das BAG jetzt in seiner o. g. Entscheidung anerkannt. Wenn eine Kündigung ohne Wissen des Adressaten in den Briefkasten eingeworfen wird, dann bleibt es nach der neuen Entscheidung des BAG bei der bisherigen Regel. Wenn jedoch der Adressat weiß oder damit rechnen muss, dass ihm ein Schreiben (hier eine Kündigung) zu einem Zeitpunkt nach den üblichen Postzustellzeiten in den Briefkasten eingelegt werden wird, dann ist unter gewöhnlichen Umständen damit zu rechnen, dass der Arbeitnehmer noch am selben Tag von dem Schreiben Kenntnis nimmt, d.h. der Zugang erfolgt dann noch am Tag des Einwurfs in den Hausbriefkasten, auch wenn dies nachmittags oder abends geschieht. Ob der Arbeitnehmer den Briefkasten an diesem Tag tatsächlich noch leert oder wegen Terminen dazu gar nicht in der Lage ist, ist nach der Entscheidung des BAG nicht entscheidend.

Folgendes Vorgehen kann man daher beispielsweise empfehlen: Schafft es ein Arbeitgeber nicht, deutlich vor der Mittagszeit ein Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten eines Arbeitnehmers einzuwerfen, dann tut er gut daran, den Arbeitnehmer telefonisch – nachweislich – zu kontaktieren und ihm anzukündigen, der Arbeitgeber werde ihm noch heute zu einer näher genannten Zeit ein Kündigungsschreiben in den Briefkasten einwerfen. Dadurch lässt sich nach der neueren Rechtsprechung des BAG unter Umständen noch ein taggleicher Zugang des Schreibens bewirken. Ein derartiges Vorgehen kann am letzten Tag der Probezeit durchaus sinnvoll sein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Hauptvogel
München

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