Oktober 2017 Blog

Apple & Amazon: Steuersubventionen im Fokus der EU-Beihilfenkontrolle

Die Europäische Kommission bleibt bei ihrer strikten Linie zur Bekämpfung von unionsrechtswidrigen Beihilfen in Form nationaler Steuervergünstigungen, wie jüngste Maßnahmen in den beiden Fällen „Apple“ und „Amazon“ deutlich machen.

Einführung
Die steuerliche Praxis der EU-Mitgliedstaaten ist bereits seit geraumer Zeit Gegenstand der Europäischen Beihilfenkontrolle (vgl. hierzu etwa GvW Newsletter April 2017 und Oktober 2015). Vor diesem Hintergrund lohnt ein Blick auf die aktuellen Entwicklungen in den beiden oben genannten Fällen (vgl. auch Pressemitteilungen der Kommission IP/17/3701 und IP/17/3702 vom 4. Oktober 2017), die exemplarisch die Beihilfenkontrollpolitik der Kommission im Steuerbereich verdeutlichen.
In Sachen Apple hat die Kommission nunmehr beschlossen, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen, da Irland ca. 13 Mrd. EUR an (vermeintlich) unrechtmäßigen Beihilfen entgegen dem Beschluss der Kommission vom 30. August 2016 (SA.38373) bisher nicht von Apple zurückgefordert hat. Im Fall Amazon hat die Kommission mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 festgestellt, dass das Großherzogtum Luxemburg Amazon unzulässige Steuervergünstigungen von rund 250 Mio. EUR gewährt haben soll (SA.38944; die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wurde bislang noch nicht veröffentlicht).

Anrufung des EuGH im Fall Apple
Der Beschluss der Kommission in Sachen Apple beruht auf deren Feststellung, dass die Republik Irland dem Unternehmen Steuervorteile durch Steuervorbescheide (sog. „tax rulings“) gewährt habe, die andere Unternehmen in einer vergleichbaren Situation nicht erhalten hätten, sodass eine selektive Begünstigung Apples im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gegeben sei. Diese Begünstigung liege darin, dass die irischen Behörden künstliche Methoden zur Berechnung von Gewinnen, die weder sachlich noch wirtschaftlich gerechtfertigt gewesen seien, gebilligt hätten. Apple habe aufgrund dessen wesentlich weniger Steuern als andere Unternehmen zahlen müssen. Die europäischen Beihilfevorschriften sehen vor, dass unrechtmäßige staatliche Beihilfen durch die Mitgliedstaaten von den begünstigten Unternehmen zurückgefordert werden müssen, um die durch die Beihilfe geschaffene Wettbewerbsverfälschung zu beseitigen.

Der Beschluss der Kommission ist jedoch nach wie vor nicht bestandskräftig, da sowohl Irland als auch Apple Ende des Jahres 2016 dagegen Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) erhoben haben (Rs. T 778/16 und T-892/16). Solche Klagen haben gemäß Art. 278 AEUV allerdings keine aufschiebende Wirkung, sodass Irland auch vorläufig nicht von seiner Pflicht befreit ist, den Betrag von ca. 13 Mrd. EUR von Apple zurückzufordern. Es besteht jedoch für einen Mitgliedstaat beispielsweise die Möglichkeit, den zurückgeforderten Betrag bis zum Abschluss des europäischen Gerichtsverfahrens auf einem Treuhandkonto zu hinterlegen.

Kommt ein Mitgliedstaat einem Rückforderungsbeschluss nicht nach, so kann ihn die Kommission nach Art. 108 Abs. 2 AEUV vor dem EuGH verklagen. Somit besteht für die Kommission die Möglichkeit, bei einer Verletzung der europäischen Beihilfevorschriften direkt den EuGH anzurufen. Kommt ein Mitgliedstaat im weiteren Verlauf eines Verfahrens auch dem Urteil des EuGH nicht nach, kann die Kommission beim Gerichtshof als weitere Maßnahme die Verhängung von Geldbußen nach Art. 260 AEUV beantragen.

Im vorliegenden Fall hatte Irland bis zum 3. Januar 2017 Zeit, den Beschluss der Kommission betreffend die Rückforderung der gegenüber Apple gewährten Steuervorteile umzusetzen. Dies entspricht dem Standardverfahren, d.h. einer Umsetzung des Rückforderungsbeschlusses innerhalb von vier Monaten nach amtlicher Mitteilung durch die Kommission. Die Rückforderung soll so schnell wie möglich erfolgen, da das begünstigte Unternehmen bis zur Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe weiterhin einen unrechtmäßigen Vorteil genießt. Da mittlerweile mehr als ein Jahr nach der Annahme des Kommissionsbeschlusses vergangen ist, ohne dass Irland die (vermeintlich) unrechtmäßige Beihilfe auch nur teilweise zurückgeforderte, hat die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV nunmehr den EuGH angerufen. Irland hat zwar mittlerweile Fortschritte bei der Berechnung des genauen Betrags der (vermeintlich) unionrechtswidrigen Beihilfe für Apple gemacht, wird diese nach Angaben der irischen Regierung jedoch frühestens im März 2018 abschließen. Trotz des von der Kommission bekundeten Verständnisses für die Komplexität des Rückforderungsverfahrens in diesem Fall, waren die Fortschritte Irlands aus Sicht der Kommission nicht ausreichend genug, sodass sie als Konsequenz den EuGH angerufen hat. In dem nun folgenden Verfahren vor dem Gerichtshof wird nur die Frage der Nichtbefolgung des Beschlusses der Kommission durch den Mitgliedstaat (d.h. in diesem Falle also Irland), dem die Rückforderung aufgegeben wurde, behandelt werden. Eine inhaltliche Inzident-Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbeschlusses wird nicht erfolgen, d.h. der EuGH wird sich in dem Verfahren nicht mit der Frage beschäftigen, ob tatsächlich eine unionsrechtswidrige Beihilfe vorliegt. Dies ist vielmehr Gegenstand der beiden o.g. Gerichtsverfahren vor dem EuG. Sollten gegen die noch zu ergehenden Entscheidungen des EuG Rechtsmittel eingelegt werden, würde sich der EuGH erst in zweiter Instanz inhaltlich mit der Sache befassen.

Rückforderung von Beihilfen im Fall Amazon
Auch im Fall Amazon, der sich aus Sicht der Kommission wie folgt darstellt, war ein Steuervorbescheid Gegenstand der Ermittlung, die durch die Kommission im Oktober 2014 eingeleitet wurde. Der im Jahre 2003 durch die luxemburgischen Steuerbehörden ausgestellte und im Jahre 2011 verlängerte Steuervorbescheid ermöglichte es Amazon, den größten Teil seiner Gewinne von einem Unternehmen des Amazon-Konzerns, dass der Luxemburger Steuer unterliegt (Amazon EU), auf ein Unternehmen zu verlagern, dass keine Steuern in Luxemburg zahlen muss (Amazon Europe Holding Technologies). Auf Grundlage des Steuervorbescheides konnte Amazon EU die Zahlung von Lizenzgebühren an Amazon Europe Holding Technologies geltend machen, sodass sich der zu versteuernde Gewinn von Amazon EU wesentlich verringerte.

Beide Unternehmen – Amazon EU und Amazon Europe Holding Technologies – sind in Luxemburg ansässig und hundertprozentige Tochtergesellschaften des Amazon-Konzerns, die letztlich von der US-Muttergesellschaft Amazon.com Inc. kontrolliert werden. Steuerrechtlich werden die beiden Unternehmen jedoch in Luxemburg unterschiedlich behandelt. Amazon EU („Betriebsgesellschaft“) verfügt über 500 Mitarbeiter und ist für das Einzelhandelsgeschäft von Amazon in ganz Europa zuständig. Amazon hat sein Verkaufsgeschäft in Europa so organisiert, dass sämtliche Kunden, die Waren über irgendeine Amazon-Website in Europa einkauften, diese vertraglich bei der Betriebsgesellschaft in Luxemburg erwarben. Daher verbuchte Amazon sämtliche Verkäufe in Europa und die damit erzielten Gewinne in Luxemburg. Die Amazon Europe Holding Technologies („Holding-Gesellschaft“) ist demgegenüber eine luxemburgische Kommanditgesellschaft, die weder über Mitarbeiter noch Büroräume verfügt oder Geschäftstätigkeiten ausübt. Sie fungiert lediglich als Mittler zwischen Amazon EU sowie Amazon in den USA und verfügt in diesem Zusammenhang aufgrund einer mit Amazon USA geschlossenen Kostenteilungsvereinbarung über bestimmte Rechte des geistigen Eigentums für Europa. Die Holding-Gesellschaft nutzt dieses geistige Eigentum jedoch selbst nicht aktiv, sondern erteilt der Betriebsgesellschaft lediglich eine ausschließliche Lizenz zur Nutzung dieser Rechte. Auf Grundlage der Kostenteilungsvereinbarung zahlt die Holding-Gesellschaft jährlich einen Betrag an Amazon USA für die Entwicklung des geistigen Eigentums. Die angemessene Höhe des Betrags wurde dabei durch ein US-Gericht festgelegt. Gemäß den allgemeinen luxemburgischen Steuervorschriften unterliegt die Betriebsgesellschaft der Körperschaftsteuer in Luxemburg, die Holding-Gesellschaft jedoch nicht, da es sich bei letzterer um eine Kommanditgesellschaft handelt. Die von der Holding-Gesellschaft verbuchten Gewinne werden mithin nur auf Ebene der Kommanditisten, nicht jedoch auf Ebene der Holding-Gesellschaft selbst besteuert. Diese Struktur wurde von Amazon zwischen Mai 2006 bis Juni 2014 auf Grundlage des von der Kommission untersuchten Steuervorbescheides angewendet. Die im Juni 2014 geänderte Geschäftsstruktur von Amazon war nicht Gegenstand der aktuellen Beihilfenuntersuchung durch die Kommission.

Im Rahmen ihrer Untersuchung stellte die Kommission fest, dass sich die Zahlungen der Betriebsgesellschaft an die Holding-Gesellschaft für die Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums im Durchschnitt auf mehr als 90 % der Gewinne der Betriebsgesellschaft beliefen hätten. Diese Zahlungen seien auch wesentlich höher als der Betrag, den die Holding-Gesellschaft im Rahmen der Kostenteilungsvereinbarung an Amazon USA zahlen musste, gewesen (um etwa 50 %). Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Steuervorbescheid eine unangemessene Methode zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns von Amazon in Luxemburg ermöglicht habe. Insbesondere sei die Höhe der Lizenzgebühr, die die Betriebsgesellschaft an die Holding-Gesellschaft entrichtete, überzogen gewesen und habe nicht mit der wirtschaftlichen Realität im Einklang gestanden. Die durch den Steuervorbescheid genehmigte Methode der Gewinnberechnung habe dazu geführt, dass der steuerpflichtige Gewinn der Betriebsgesellschaft nur zu einem Viertel berücksichtigt worden sei. Mithin seien fast drei Viertel des Gewinns von Amazon ungerechtfertigter Weise der Holding-Gesellschaft zugewiesen worden und dadurch unversteuert geblieben. Im Ergebnis habe daher Amazon auf ca. 75 % seiner aus dem EU-Umsatz erzielten Gewinne keine Steuern zahlen müssen.

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich daher bei der steuerlichen Behandlung, die Luxemburg Amazon mittels Steuervorbescheid genehmigte, um eine unionsrechtswidrige Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da Amazon aufgrund dieser Behandlung erheblich weniger Steuern zahlen musste als andere Unternehmen in vergleichbaren Situationen. Den Berechnungen der Kommission zufolge dürfte sich der unrechtmäßige Vorteil, den Amazon erhalten habe, auf rund 250 Mio. EUR zuzüglich Zinsen belaufen. Dabei handelt es sich jedoch erst um eine vorläufige Berechnung auf Grundlage der Differenz zwischen den von Amazon tatsächlich gezahlten Steuerbeträgen und den Beträgen, die Amazon ohne den Steuervorbescheid hätte zahlen müssen. Auf Grundlage dieser Berechnungsmethode müssen die luxemburgischen Steuerbehörden nun die genaue Höhe der Steuerschuld von Amazon Luxemburg berechnen und diesen Betrag zuzüglich Zinsen zurückfordern.

Bewertung und Ausblick
Beide Beschlüsse machen erneut deutlich, dass es die Kommission mit ihrer Beihilfenkontrollpraxis für mehr Steuergerechtigkeit und Transparenz sehr ernst meint. Beiden vorgenannten Fällen liegen Steuervorbescheide zu Grunde, die – nach Auffassung der Kommission – die Versteuerung von Gewinnen ermöglichten, die nicht mit der wirtschaftlichen Realität in Einklang standen. Die Linie, die von der Kommission in diesen und zahlreichen anderen Fällen in diversen EU-Mitgliedstaaten verfolgt wird, stützt sich dabei auf den Grundsatz, dass alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe dort Steuern entrichten müssen, wo sie ihre Gewinne erwirtschaften.

Es bleibt in diesem Zusammenhang jedoch abzuwarten, ob die Beschlüsse der Kommission durch die europäischen Gerichte im Ergebnis bestätigt werden. Im Fall Apple wird man sich jedenfalls auf einen langwierigen Rechtsstreit einstellen müssen. Ähnliches dürfte im Fall Amazon zu erwarten sein. Mit Blick auf Luxemburg ist zudem zu bemerken, dass die Kommission dort zurzeit auch in zwei weiteren Verfahren förmliche Prüfungen durchführt, da sie beihilfenrechtliche Bedenken in Bezug auf weitere dort genehmigte Steuervorbescheide hat. Diese Prüfungen beziehen sich auf die Unternehmen McDonald’s (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2015, SA.38945) und Engie (früher GDF Suez; vgl. Beschluss der Kommission vom 19. September 2016, SA.44888). Der Ende 2015 ergangene Beschluss der Kommission zu Steuervergünstigungen, die dem Unternehmen Fiat vom Großherzogtum Luxemburg gewährt wurden (Beschluss vom 21. Oktober 2015, SA.38375) ist sowohl vom Großherzogtum als auch von Fiat Chrysler Finance Europe vor dem EuG angefochten worden, das in diesen Rechtssachen (vgl. u.a. Rs. T-755/15 und T-759/15) bislang noch kein abschließendes Urteil gefällt hat.

Angesichts der bestehenden Risiken und drohender langwieriger Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, sind Unternehmen jedenfalls gut beraten, beihilfenrechtliche Aspekte bei Ihrer Steuerplanung stets zu berücksichtigen und sich insoweit abzusichern.

Dr. Gerd Schwendinger, LL.M., Rechtsanwalt
Hamburg/Brüssel

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!