Oktober 2017 Blog

Arbeitgeber kann Aufstockung auf Vollzeit verhindern

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil Wege aufgezeigt, wie ein Arbeitgeber die Aufstockung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vermeiden kann. Das Urteil ist aber trotz des vordergründigen Er-folgs für Arbeitgeber mit Vorsicht zu genießen.

Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin stützte ihr Verlangen auf § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Nach dieser Vorschrift ist ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bevor-zugt zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz mit höhe-rem Arbeitszeitvolumen besetzen will. Der Arbeitnehmer muss im ersten Schritt nur seinen Wunsch nach einer Erhöhung der Arbeitszeit anzeigen.
Obwohl die klagende Arbeitnehmerin ihren diesbezüglichen Wunsch frühzeitig angezeigt hatte, hat ihr Arbeitgeber sie bei der Besetzung mehrerer Vollzeitstellen übergangen und stattdessen externe Bewerber eingestellt. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Klage und begehrte von ihrem Arbeitgeber die Vollzeitbeschäfti-gung. Diese Klage hat das BAG abgewiesen.

Entscheidung des BAG
Das Gericht verweist darauf, dass eine Aufstockung der Arbeitszeit immer voraus-setze, dass eine freie Stelle zu besetzen ist. Die Entscheidung aber, ob er neue Stel-len schaffe oder freigewordene Stellen wieder besetze, obliege alleine dem Arbeit-geber. Daher konnte die klagende Arbeitnehmerin keine Vollzeitbeschäftigung mehr verlangen. Die offenen Stellen waren – nach ihrer Besetzung – nicht mehr frei. Weitere Stellen wollte der Arbeitgeber nicht schaffen. Dem Arbeitgeber sei es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung damit unmöglich, dem Verlangen der Arbeitnehmerin noch nachzukommen.
Weiter könne die klagende Arbeitnehmerin eine Aufstockung der Arbeitszeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begehren. Eigentlich müsse der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nach dem Schadensersatzrecht zwar so be-handeln, als habe er sie nicht geschädigt. Das BAG zieht dann aber eine Parallele zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Nach dessen Vorschriften kann ein benachteiligter Arbeitnehmer im Falle einer Diskriminierung nicht die Einstellung bzw. den beruflichen Aufstieg verlangen. Der Arbeitnehmer wird stattdessen auf Zahlungsansprüche verwiesen. Diesen Rechtsgedanken wendet das BAG sodann auch bei einem Verlangen nach Aufstockung der Arbeitszeit an.

Das BAG macht es damit Arbeitgebern relativ einfach, einem Verlangen nach Auf-stockung der Arbeitszeit entgegenzutreten. Selbst wenn der Arbeitgeber freie Stel-len zu besetzen hat, kann er die Arbeitszeiterhöhung vermeiden, indem er andere Bewerber einstellt.
Damit wird sich der Arbeitgeber aber zumeist keinen Gefallen tun. Das BAG deu-tet in seinem Urteil mehrfach an, dass der betroffene Arbeitnehmer dann als Kompensation eine Geldzahlung verlangen kann. Da die klagende Arbeitnehmerin eine solche Geldzahlung (noch) nicht verlangt hatte, musste das Gericht hierüber letztlich nicht urteilen. Aus früheren gerichtlichen Entscheidungen ergibt sich jedoch, dass der Arbeitgeber als Schadensersatz die Gehaltsdifferenz zwischen der Teilzeit- und der Vollzeitbeschäftigung zahlen muss. Der Arbeitgeber muss somit die zusätzliche Arbeitsleistung vergüten, ohne diese aber zu erhalten. Das wird sich wohl in den seltensten Fällen rechnen.
Das Urteil des BAG erscheint somit für Arbeitgeber auf den ersten Blick sehr vor-teilhaft. Bei genauerer Betrachtung wird es sich aber nicht rentieren, ein berech-tigtes Verlangen nach Erhöhung der Arbeitszeit zu vereiteln. Arbeitgeber sollten vielmehr genau prüfen, ob das Verlangen des Arbeitnehmers tatsächlich alle ge-setzlichen  Voraussetzungen erfüllt oder als unberechtigt zurückgewiesen werden kann.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juli 2017, 9 AZR 259/16

Dr. Jan T. Hartmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hamburg

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