September 2015 Blog

Hauptversammlungsprotokoll nichtbörsennotierter Aktiengesellschaften teilbar

Werden in der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft (AG) ein oder mehrere Beschlüsse gefasst, für den das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt, müssen nicht diesem Mehrheitserfordernis unterfallende sonstige Beschlüsse nicht durch eine notariell aufgenommene Niederschrift der Verhandlung beurkundet werden.

Problemstellung
Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz (AktG) ist jeder Beschluss der Hauptversammlung durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Erleichterungen sieht für nichtbörsennotierte Gesellschaften sieht § 130 Abs. 1 S. 3 AktG vor. Danach reicht bei nichtbörsennotierten Gesellschaften eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, „soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt“. In der aktienrechtlichen Literatur und der Judikatur war bislang streitig, wie der letztgenannte Passus zu verstehen ist: Muss immer dann, wenn in der Hauptversammlung auch nur ein Beschluss gefasst wird, für den das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt, das gesamte Hauptversammlungsprotokoll notariell beurkundet werden? Oder muss in diesem Fall nur der unter das Mehrheitserfordernis fallende Beschluss notariell beurkundet werden, wohingegen für die sonstigen Beschlüsse eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnend Niederschrift ausreicht? 

Das OLG Jena hatte sich in einem Urteil vom 16.04.2014 - 2 U 608/13 noch der erstgenannten Auffassung und in der aktienrechtlichen Literatur wohl herrschenden Meinung angeschlossen und damit den Grundsatz der Unteilbarkeit des Hauptversammlungsprotokolls vertreten (vgl. GvW-Newsletter 06/2015).

Entscheidung des BGH
Der BGH hat nun im Sinne der zweitgenannten Auffassung entschieden: Die Auslegung des Gesetzes ergebe, dass die Niederschrift über die Hauptversammlung teilbar ist. 

Zunächst lege der Wortlaut von § 130 Abs. 1 AktG Teilbarkeit des Hauptversammlungsprotokolls nahe. Dessen Satz 1 sei allerdings nicht eindeutig. Danach muss jeder Beschluss durch eine über die Verhandlung aufgenommene Niederschrift beurkundet werden. Werde dabei betont, dass „jeder Beschluss“ beurkundet werden muss, spreche das für Teilbarkeit. Werde jedoch hervorgehoben, dass über die Verhandlung „eine“ Niederschrift aufgenommen werden soll, liege eine einheitliche Protokollierung nahe.

Die Teilbarkeit ergebe sich dies jedoch aus § 130 Abs. 1 S. 3 AktG. Der Wortlaut dieser Regelung, wonach eine privatschriftliche Niederschrift ausreicht, „soweit“ keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt, belege, dass die Niederschrift durch den Aufsichtsratsvorsitzenden sich auf den einzelnen Beschluss bezieht, weil es andernfalls „sofern“ heißen müsste. Dieses Ergebnis werde auch durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gestützt: diese bezeuge den Willen des Gesetzgebers, das Erfordernis der notariellen Beurkundung bei der nichtbörsennotierten Gesellschaft auf einzelne Beschlüsse zu beschränken.

Auch systematische Gründe und der Zweck der notariellen Niederschrift sprächen für die Teilbarkeit des Hauptversammlungsprotokolls. Zwar solle die notarielle Niederschrift bei Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit für eine erhöhte Rechtssicherheit zu sorgen. Es gäbe jedoch keinen Grund, auch die „einfachen“ Beschlüsse von der erhöhten Rechtssicherheit der notariellen Niederschrift profitieren zu lassen, nur weil sie in der-selben Hauptversammlung gefasst würden. Schließlich seien sich die durch eine doppelte Protokollierung möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten in der Regel überwindbar und könnten genauso bei der Beurkundung durch einen oder mehrere Notare auftreten. 

Anmerkung
Die Entscheidung des BGH sorgt in dieser lange umstrittenen Frage für Rechtssicherheit und kommt kleineren, nichtbörsennotierten Gesellschaften entgegen. Diese müssen nun nicht mehr im Sinne des „sichersten Weges“ jeden Beschluss der Hauptversammlung durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift beurkunden lassen. Dies ist lediglich für diejenigen Beschlüsse erforderlich, für welche das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt. In der Praxis dürfte letzteres insbesondere Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bzw. über Beschlussgegenstände betreffen, mit denen eine Satzungsänderung einhergeht. 

(BGH, Urteil vom 19.05.2015 – II ZR 181/14)

Stephen-Oliver Nündel, Rechtsanwalt

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