September 2017 Blog

Stiftungsrechtliches Kapitalerhaltungsgebot und Beraterpflichten

Stiftungsrechtliches Kapitalerhaltungsgebot und Beraterpflichten

Das OLG Frankfurt hat in einem von GvW Graf von Westphalen erstrittenem Urteil entschieden, dass einer Stiftung grundsätzlich auch der Erwerb eines geschlossenen Immobilienfonds empfohlen werden darf. Anlageberater, Vermögensverwalter und Stiftungsvorstände dürften das Urteil begrüßen.

Fragestellung

Die Frage, ob ein Anlageberater einer Stiftung den Erwerb eines geschlossenen (Immobilien)Fonds empfehlen und ob eine Stiftung einen solchen Fonds erwerben darf, wird kontrovers diskutiert. In der stiftungsrechtlichen Literatur wird die Zulässigkeit einer solchen Empfehlung bzw. eines solchen Erwerbs überwiegend bejaht. Der 1. Senat des OLG Frankfurt hat die Empfehlung eines solchen Fonds im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages dagegen in seinem Urteil vom 28.1.2015 (mit einer sehr knappen Begründung) für pflichtwidrig gehalten, da ein solcher Fonds zu risikoreich sei (Az. 1 U 32/13). Diese Rechtsansicht findet sich stellenweise auch in der bankrechtlichen Literatur.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Dagegen wendet sich nunmehr der 17. Senat des OLG Frankfurt in seinem rechtskräftigen Urteil vom 21. Juni 2017 (Az. 17 U 160/16). Diesem Urteil lässt sich entnehmen, dass es einer Stiftung auch im Hinblick auf das stiftungsrechtliche Kapitalerhaltungsgebot, trotz des mit einem solchen Fonds verbundenen Risikos, nicht grundsätzlich verboten ist, einen geschlossenen Immobilienfonds zu erwerben. In dem Urteil ging es um einen Anlageberater einer Sparkasse, der einer Stiftung im Zusammenhang mit einer weitgehenden Umstrukturierung des Stiftungsvermögens unter anderem vier geschlossene Immobilienfonds empfohlen hatte. Die Stiftung trug in ihrer Klage vor, die Empfehlung der erworbenen Fonds sei im Hinblick auf das stiftungsrechtliche Kapitalerhaltungsgebot nicht anlegergerecht gewesen und verlangte wegen einer Verletzung des Beratervertrages Schadensersatz. Dieser Argumentation folgte der 17. Senat des OLG Frankfurt, anders als die erste Instanz, nicht. Der Senat stellte vielmehr ausdrücklich fest, dass die Sparkasse „allein zur Wahrung der stiftungsrechtlich gebotenen Vorgaben des Kapitalerhalts nicht gehalten war…von der Empfehlung geschlossener Fonds abzusehen“. Dem stand nach Ansicht des Gerichts bereits entgegen, dass die Fonds lediglich als Beimischung zu einem konservativ angelegten Stiftungsvermögen empfohlen wurden und dass das mit einem geschlossenen Immobilienfonds verbundene Totalverlustrisiko aufgrund des Sachwertes der Immobilien, die bei einem solchen Fonds vorhanden sind, nach der Rechtsprechung des BGH gemindert ist. Auch das Gebot der Diversifikation eines Stiftungsvermögens lasse durchaus die Möglichkeit zu, geschlossene Immobilienfonds mit einem längerfristigen Anlagehorizont in das Anlageportfolio aufzunehmen.

Ausblick für die Praxis

Für die Stiftungspraxis dürfte dieses Urteil durchaus von Relevanz sein. Stiftungen sind im Hinblick auf den zu erfüllenden Stiftungszweck regelmäßig darauf angewiesen, ihr Vermögen gewinnbringend anzulegen. Geboten ist eine produktive Vermögensverwaltung, in deren Rahmen nicht nur über einen Verkauf, sondern vor allem über einen Erwerb von Kapitalanlagen zu entscheiden ist. Inwieweit Stiftungen bei einem solchen Erwerb rechtlichen Beschränkungen unterliegen, ist dementsprechend ein für die Stiftungspraxis wichtiges Thema. Im Falle eines unzulässigen, insbesondere zu risikoreichen oder ungeeigneten Kapitalanlagegeschäfts kann es nicht nur zu Problemen mit der Stiftungsaufsicht kommen. Die zuständigen Stiftungsorgane setzen sich dadurch zugleich dem persönlichen Risiko aus, von der Stiftung auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Gleiches gilt für den von der Stiftung beauftragten Vermögensverwalter sowie den Anlageberater. Zwar wird die Diskussion, ob eine Stiftung einen solchen Fonds im Hinblick auf das vorhandene Risiko grundsätzlich erwerben bzw. ob ihr ein solcher Fonds empfohlen werden darf, mit dem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt sicherlich nicht ihr Ende finden. Abzuwarten bleibt insbesondere, ob der BGH, wenn er die Gelegenheit bekommt, über diese Frage zu urteilen, der Rechtsansicht des 17. Senates des OLG Frankfurt folgt. Einstweilen dürfen sich aber jene, die eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen bzw. für die Stiftung einen solchen Fonds erworben haben, in ihrer Auffassung bestätigt fühlen, dass jedenfalls das mit einem solchen Fonds verbundene Risiko nicht zur Ungeeignetheit dieser Kapitalanlage führt. Ob sich die fehlende Eignung daraus ergeben kann, dass eine Vielzahl von geschlossenen Fonds in der Anfangsphase keine Gewinne, sondern nur Liquidität ausschütten, ist eine von dem Risikoaspekt zu trennenden Frage. Diese Frage war in dem Urteil des OLG Frankfurt letztlich nicht entscheidungserheblich.

Für die Praxis gleichermaßen interessant dürfte sein, dass sich das OLG Frankfurt zudem der Auffassung des OLG Dresden (Beschluss vom 10.2.2004 - Az. 8 U 2225/03) angeschlossen hat, wonach „es in erster Linie im Übrigen Aufgabe des Stiftungsvorstands selbst ist, den aufsichtsrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden“. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, wäre dies für die zuständigen Stiftungsorgane eher haftungsverschärfend. Für die Anlageberater wäre dagegen ein haftungsreduzierender Aspekt begründet. 

Mit dem Urteil des OLG Frankfurt konnte die verklagte Sparkasse dennoch nur teilweise zufrieden sein. Da die notwendige Aufklärung über Höhe der Rückvergütungen nicht festgestellt werden konnte, kam es letztlich doch zu einer Verurteilung. Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH dürfte diese Pflichtverletzung zwar verjährt gewesen sein, was aber das OLG Frankfurt anders gesehen hat.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 2017, Az. 17 U 160/16)

Dr. Frank Süß, Rechtsanwalt
Frankfurt

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!