Oktober 2017 Blog

Zollrecht: Zollverwaltung setzt die Abfrage der Steuer-ID aus

Die Zollverwaltung setzt die Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen vorerst aus. Die Fragenkataloge wurden entsprechend angepasst. Es ist auch weiterhin möglich, die alten Versionen der Fragenkataloge zu nutzen und hierbei auf die Angabe der Steuer-ID zu verzichten. Auch bei Neuanträgen zur Erteilung zollrechtlicher Bewilligungen wird vorerst auf die Abfrage verzichtet.

EuGH entscheidet über Zulässigkeit der Abfrage der Steuer-ID

Mit seinem Beschluss vom 9. August 2017 hat das Finanzgericht Düsseldorf den Rechtsstreit ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung dazu ersucht, ob Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-IA so auszulegen ist, dass er der deutschen Zollverwaltung die massenhafte Abfrage der für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern erlaubt (Rs. C-496/17).

Kritikwürdig war zweierlei: Einerseits die grundsätzliche Berechtigung der Zollverwaltung, die private Steuer-ID der betroffenen natürlichen Personen zum Zwecke der Entscheidung über die unternehmensbezogeneBewilligung anzufragen; andererseits, ob der von der Zollverwaltung sehr weitgehend gezogene Personenkreis unter rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich ist. Nach Aussetzung der Abfrage der Steuer-ID hat sich die Klärung dieser Fragen vorläufig erledigt – welche Prüfung die Zollverwaltung allerdings nunmehr vornimmt, bleibt zunächst offen.

Dabei wäre nicht nur unionsrechtlich zu klären, ob Art. 39 UZK in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-IA die Abfrage der Steuer-ID erlaubt, sondern es stellt sich auch die am Maßstab der Abgabenordnung zu beantwortende Frage, ob gerade die Steuer-ID für diese Zwecke genutzt werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Steuer-ID darf diese nur zu eng begrenzten Zwecken eingesetzt (und folglich auch abgefragt) werden.

Der Bundesfinanzhof führt dazu in seinem Leiturteil zur Steuer-ID vom 18. Januar 2012 (II R 49/10) aus:

„Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene (…). Werden Personen, die keinen Erhebungsanlass gegeben haben, in großer Zahl in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen, können von ihr auch allgemeine Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen können (…). Die Unbefangenheit des Verhaltens wird insbesondere gefährdet, wenn die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (…).“

Diese Ausführungen zeigen anschaulich, welche rechtlichen Bedenken gegen eine massenhafte, durch den Betroffenen nicht verursachte Abfrage von steuerlich relevanten Informationen bestehen. Ob die Aussetzung der Abfrage der Steuer-IDs nun einer späten Einsicht der Finanzverwaltung entspringt oder andere Ursachen hat, kann hier dahingestellt bleiben. Erfreulich ist, dass einstweilen bei der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen auf die Abfrage der Steuer-IDs von Geschäftsführern, Verantwortlichen und Mitarbeitern verzichtet wird.
 

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