Ungarn: Gründung von Joint Ventures

Die Gründung von Joint Ventures in Ungarn ist der Gründung von JVs in anderen Ländern sehr ähnlich. Das ungarische Recht erkennt sowohl vertragliche als auch gesellschaftsrechtliche JVs an. Bei einem vertraglichen JV regelt der Vertrag das gemeinsame zukünftige Projekt sowie die Rechte und Pflichten der Parteien, während bei einem gesellschaftsrechtlichen JV eine eigenständige juristische Person gegründet wird, die von den Teilnehmern gemeinsam geführt wird. Bei einem Corporate JV werden die Regeln für die gemeinsame Führung in einer sogenannten Gesellschaftervereinbarung festgelegt, die über die Satzung des jeweiligen Unternehmens hinausgeht. Ein Verstoß gegen die Gesellschaftervereinbarung hat keine Auswirkungen auf das Funktionieren des Joint Ventures, sondern begründet lediglich einen vertraglichen Anspruch gegen die verletzende Partei.

Für beide Arten von GU gilt das ungarische Zivilgesetzbuch, und zwar vor allem die Vertragsfreiheit.

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