August 2026 Blog

Abgehoben: Wenn das Dachzelt auf der Autobahn davonfliegt

Ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München zeigt, warum Kläger beim entgangenen Gewinn nicht auf Pauschalbehauptungen setzen sollten

Was ist passiert?

Ein Autofahrer hatte sich ein Dachzelt gemietet und vom Vermieter auf seinem Fahrzeug montieren lassen. Während der Fahrt auf der Autobahn löste sich das Zelt und wurde beschädigt. Der Vermieter des Dachzelts verlangte daraufhin Schadensersatz, und zwar neben den Reparaturkosten für das Zelt auch entgangenen Gewinn, weil er das Dachzelt während der Reparaturdauer nicht weitervermieten habe können.

So hat das Amtsgericht München entschieden

Das Amtsgericht München gab der Klage des Vermieters teilweise statt. Der Mieter hatte das Dachzelt als Vertragspartner übernommen und war für die ordnungsgemäße Rückgabe verantwortlich. Wird die Mietsache während der Mietzeit beschädigt, haftet der Mieter dem Vermieter auf Schadensersatz, wenn er die Beschädigung zu vertreten hat (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Im konkreten Fall sahen die AGB des Vermieters ausdrückliche Kontrollpflichten vor. Der Mieter war verpflichtet, die Befestigung des Dachzelts (Schrauben und Verbindungen) in bestimmten Abständen zu überprüfen. Diesen Kontrollpflichten war der Mieter unstreitig nicht nachgekommen, sodass er die Beschädigung zu vertreten hatte. Die Kosten für die Reparatur unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswerts sprach das Gericht dem Vermieter daher grundsätzlich zu. Beim entgangenen Gewinn fiel die Entscheidung jedoch anders aus. Diese Schadensposition wies das Gericht ab.

Warum scheiterte der entgangene Gewinn?

Entgangener Gewinn ist grundsätzlich ersatzfähig. Das ordnet § 252 BGB ausdrücklich an. Als entgangen gilt danach der Gewinn, der „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte". Das Gesetz stellt damit eine Beweiserleichterung bereit. Es genügt die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts anstelle eines vollen positiven Nachweises. 

Doch auch diese Erleichterung hat Grenzen. Der Geschädigte muss konkrete Anknüpfungstatsachen darlegen, auf deren Grundlage das Gericht eine Gewinnprognose erstellen kann. Pauschale Angaben reichen nicht. Es bedarf substantiierter Darlegung, aus der sich die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter lediglich pauschal behauptet, er hätte das Zelt in der Reparaturzeit gewinnbringend weitervermieten können. Konkrete Buchungen, bereits vorliegende Mietanfragen, Auslastungszahlen oder vergleichbare Mieteinnahmen aus früheren Zeiträumen legte er jedoch nicht vor. Das genügte dem Amtsgericht München nicht für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO.

Praxishinweis: Was Geschädigte beachten sollten

Wer nach einem Schadensfall entgangenen Gewinn geltend machen will – etwa als Vermieter von Campingausrüstung –, sollte von Anfang an Folgendes konkret dokumentieren:

  • Bestehende Buchungen oder Mietanfragen, die wegen des Ausfalls des Mietgegenstands nicht bedient werden konnten.
  • Vergleichszahlen aus Vormonaten oder Vorjahren (z.B. Mieteinnahmen, Auslastungsquoten, Gewinn- und Verlustrechnung).
  • Konkrete Vorkehrungen, die eine Gewinnerzielung wahrscheinlich gemacht hätten (z.B. Online-Inserate, Plattform-Buchungen, laufende Mietverträge).

Ein bloßer Verweis auf „entgangene Einnahmen" ohne Zahlen und Belege ist unzureichend.

Fazit

Schadensersatz für Reparatur gibt es bei einem verschuldeten Schadensfall regelmäßig, entgangenen Gewinn aber nur, wenn konkret belegt werden kann, welcher Gewinn tatsächlich entgangen ist. Ein Vermieter sollte von Anfang an die Vermietungshistorie und -auslastung dokumentieren, damit keine berechtigten Ansprüche verloren gehen. Und für Mieter gilt: Sichern Sie Ihr Dachzelt ordentlich – sonst haften Sie.

(AG München, Urteil v. 27.02.2025 – 223 C 16031/24)

 

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