10 Mai 2022 Blog

Abgrenzung von Montage und Entladung

Häufig ist gerade bei Schwerlasttransporten die Anforderung bei der Entladung, die einzelnen Teile an ganz bestimmten Stellen, zum Teil auch mitten in einer Halle, abzustellen. Das setzt weitreichende Vorbereitungen voraus, neben bestimmten Kränen auch das Errichten von Podesten, bestimmten Gestängen zum Aufhängen der Güter und ähnliches.

Das OLG Köln hat jetzt entschieden, dass diese durchaus komplexen Tätigkeiten keine eigenständigen Werkleistungen sind, sondern noch dem Transport zuzurechnen. Auch diese Tätigkeiten unterliegen also der beschränkten transportrechtlichen Haftung. Da es hierbei häufig zu Schäden kommt – es ist immerhin der schadensanfälligste Teil der ganzen Operation - ist dies eine Frage der ergänzenden Versicherung auf Seiten des Absenders, je nach der Konstellation auch gegen Verspätungen, wenn ein kritisches Anlieferdatum zu erfüllen ist und bei einem grenzüberschreitenden Transport dann nur die einfache Fracht als Schadenersatz zur Verfügung steht.

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!