14 März 2023 Blog

ADSp und AGB-Recht

Durch eine Gerichtsentscheidung, bei der das Gericht die ADSp 2017 auf ihre AGB-Konformität hin prüfte kam erneut die Diskussion auf, ob die neuen ADSp überhaupt dieser Prüfung unterworfen werden dürfen. Das Argument ist, dass so viele Verbände am Entstehen und entsprechend dem Wortlaut der ADSp beteiligt gewesen seien, dass von einer einseitigen Abfassung der Vertragsbedingungen keine Rede sein könnte.

Diese Sichtweise erscheint aber vertragsrechtlich schwierig, denn von der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen abgesehen gibt es eigentlich kein Rechtsinstitut, das eine solche Allgemeinverbindlichkeit solcher Bestimmungen vorsieht. Solange also nicht ein Gesetzgeber entsprechende Feststellungen trifft, obliegt es den beiden Vertragsparteien, ob sie den jeweiligen Bedingungen zustimmen wollen. Bei den Tarifverträgen ist es ja eine ausdrückliche Inhaltsbestimmung der Verbandsmitgliedschaft, wonach eben der Verband von seinen Mitgliedern bevollmächtigt ist, auch in ihrem Namen einen Tarifvertrag abzuschließen. Das wird man für die hier handelnden Verbände, die sich mit den ADSp 2017 befassten, kaum feststellen können.

Insofern ist aus unserer Sicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, um das es in diesem Fall ging, richtig. Auch die Beteiligung verschiedener Verbände sowohl auf Seiten der Dienstleister wie auf Seiten der Verlader führt nicht dazu, dass die ADSp in einem rechtsfreien Raum im Rahmen des Vertragsrechts stehen. Sind sie also nicht ausdrücklich vereinbart sondern nur einseitig einbezogen, gelten die Grenzen des AGB-Recht auch für die Speditionsbedingungen.

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