Aktuelles zur Abfrage der Steuer-ID durch den Zoll
Aktuelles zur Abfrage der Steuer-ID durch den Zoll
In der Mai-Ausgabe des GvW-Newsletters berichteten wir bereits über die aktuelle Diskussion zu der Anforderung der Steuer-ID von Vorstandsmitgliedern/Geschäftsführern, Beirats- und Aufsichtsratsmitgliedern, Haupteigentümern/-anteilseignern sowie der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Unternehmensmitarbeiter durch die deutsche Zollverwaltung im Zusammenhang mit der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen. Davon betroffen sind ca. 70.000 Bewilligungen. Nun hat die Deutsche Generalzolldirektion (GZD) ihre Rechtsauffassung, nach der die Abfrage der Steuer-ID des genannten Personenkreises zulässig ist, mit einem Schreiben vom 6. Juni 2017 an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft nochmals bekräftigt. Das Schreiben enthält einige begrüßenswerte Präzisierungen und zeigt die grundsätzliche Bereitschaft des deutschen Zolls, im Dialog mit der deutschen Wirtschaft zu bleiben. Allerdings helfen auch die Präzisierungen nicht über die rechtlichen Bedenken, die sich im Zusammenhang mit der Forderung nach Angabe der Steuer-ID stellen, hinweg.
Präzisierungen
Mit dem Schreiben der GZD wird klargestellt, dass es dem Zoll allein um die Abfrage des Vorliegens möglicher steuerrechtlicher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geht. Nicht umfasst sind davon z. B. persönliche Einkommensverhältnisse. Die Abfrage dient der Feststellung schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften. Als einen „schwerwiegenden Verstoß“ sieht der Zoll eine Zuwiderhandlung gegen Straftatbestände des Steuerrechts wie z. B. Steuerhinterziehung oder Subventionsbetrug an. Unter „wiederholten Verstößen“ versteht der Zoll eine Häufung von Steuerordnungswidrigkeiten, die in keinem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers stünden. Eingestellte Verfahren würden nicht berücksichtigt.
Im Ergebnis seien darüber hinaus im Rahmen der Neubewertung der zollrechtlichen Bewilligungen nur Angaben zu Personen zu aktualisieren, die mit dem Antrag auf eine entsprechende AEO-Bestandsbewilligung der Zollverwaltung bereits übermittelt wurden. Im Rahmen einer risikoorientierten Prüfung prüft das Hauptzollamt nach Mitteilung der Steuer-ID, von welchen konkreten Personen Daten von den Länderfinanzbehörden angefordert werden müssen.
Als rechtliche Grundlage für die Abfrage der Steuer-ID nennt die GZD § 139b der Abgabenordnung und § 13 Bundesdatenschutzgesetz.
Weiterhin fehlende rechtliche Grundlage
Nach der Abgabenordnung darf eine Steuer-ID durch die Finanzbehörden, mithin auch durch die Hauptzollämter, nur erhoben und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Besteuerungsverfahren „erforderlich oder durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt ist.“ Nach der zuletzt genannten Alternative muss die Verwendung bzw. die Erhebung der Steuer-ID in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich, also eindeutig und unmissverständlich erlaubt und angeordnet werden. An einer solchen ausdrücklichen rechtsgültigen Grundlage fehlt es aber. Im Hinblick auf die erste Alternative stellt sich bereits die Frage, ob es sich z. B. bei der Neubewertung einer Bewilligung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten um die Erhebung der Steuer-ID „im Besteuerungsverfahren“, d. h. für steuerliche Zwecke, handelt. Für andere Zwecke darf die Identifikationsnummer grundsätzlich nicht verwendet werden. Angesichts der Intensität des Eingriffs ist vor allem fraglich, ob die Überprüfung der betroffenen Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte für die „Erfüllung der Aufgaben“ der Zollverwaltung „erforderlich“ ist. Denn Aufgabe ist allein die Überprüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit des antragstellenden Unternehmens, während die Abfrage der persönlichen Steuer-ID die Privatsphäre des genannten Personenkreises betrifft.
Praxishinweis
Der Präsident der Generalzolldirektion, Herr Uwe Schröder, hat am 30. Juni 2017 im Rahmen des 29. Europäischen Zollrechtstages in Bremen nochmals bestätigt, dass die Bewilligungshauptzollämter Anträge auf Fristverlängerungen im Zusammenhang mit der Angabe der Steuer-ID grundsätzlich wohlwollend behandeln würden. Die bereits im GvW-Newsletter von Mai 2017 genannte Empfehlung, unter Hinweis auf die noch nicht abschließend abgeklärte Frage der Rechtmäßigkeit der Steuer-ID-Abfrage beim zuständigen Hauptzollamt eine Fristverlängerung jedenfalls im Hinblick auf die Angabe der Steuer-ID und des zuständigen Finanzamtes zu beantragen, gilt daher auch weiterhin. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass beim Finanzgericht Düsseldorf bereits ein Verfahren anhängig ist, in dem es ebenfalls um die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Steuer-ID im Zusammenhang mit der Neubewertung von vor dem 1. Mai 2016 erteilten Bewilligungen geht. Mit einer Entscheidung des Gerichts ist im Spätsommer, voraussichtlich Mitte/Ende August 2017 zu rechnen.
Marian Niestedt, Rechtsanwalt
Hamburg