Arzneimitteltransporte - Auswirkung der Zahlung der Mindesthaftungssumme
Die Beklagte dieses Verfahrens übernahm einen Transport von kühlpflichtigen Arzneimitteln. Diese mussten über ein Wochenende umgeschlagen werden. Im Umschlagslager trat ein Stromausfall auf, der auch die Sicherungsmaßnahmen für die Meldung des Temperaturanstiegs und auch die Sicherung des Kühlcontainers ausfallen ließ. Der Haftpflichtversicherer des Spediteurs beglich den Mindestschaden.
Das Landgericht Köln entnahm dieser Zahlung die Feststellung eines Anerkenntnisses, dass die Beklagte die Ware vollständig, unbeschädigt und in vorgekühltem Zustand übernommen habe. Ihr waren also durch die Zahlung alle weiteren Einwände insbesondere im Rahmen einer Übernahme abgeschnitten. Diese Feststellungen kann man akzeptieren, zumal wenn, wie hier, eine Versicherung bezahlt, bei der man unterstellt, dass sie die Voraussetzungen des Anspruches zuerst prüft.
Die weiteren Ausführungen des Gerichtes dazu, dass der Stromausfall auch eine Leichtfertigkeit begründet, sind eher zweifelhaft. Es hätte einer Abwägung bedurft, welche Maßnahmen denn technisch überhaupt im Falle eines solchen Stromausfalls möglich und letztlich auch wirtschaftlich akzeptabel sind. Diese Abwägung nahm das Gericht nicht einmal in Ansätzen vor.

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