Der Bundesgerichtshof hat eine weit verbreitete Klausel in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2012) zur Rückgabe von Sicherheitsleistungen für unwirksam erklärt.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte im Rahmen eines öffentlichen Auftrags über Fahrbahnsanierungsarbeiten eine Bankbürgschaft über 43.850 EUR zugunsten des beklagten Auftraggebers gestellt. Nach uneingeschränkter Abnahme im August 2014 rügte der Beklagte im Juli 2018 – kurz vor Ablauf der vierjährigen Gewährleistungsfrist – Rissbildungen und Fahrbahnausbrüche. Ein daraufhin eingeholtes Privatgutachten bestätigte im April 2022, dass die Arbeiten der Klägerin nicht mangelbehaftet waren. Gleichwohl gab der Beklagte die Bürgschaftsurkunde erst im April 2022 heraus. Grundlage seiner Weigerung war Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012, wonach eine nicht verwendete Sicherheit erst zurückzugeben ist, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind. Die Klägerin verlangte Ersatz der zwischenzeitlich angefallenen Avalgebühren und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.854,12 EUR.
Entscheidung
Der VII. Zivilsenat des BGH gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Die zentrale Aussage: Ziff. 110.3 ZVB/E-StB 2012 benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher unwirksam.
Die Klausel knüpft den Rückgabeanspruch allein an den Ablauf der Verjährungsfristen, ohne danach zu differenzieren, ob tatsächlich Mängel vorliegen. Bei kundenfeindlichster Auslegung muss der Auftragnehmer die Sicherheit daher auch bei unberechtigten Mängelrügen so lange aufrechterhalten, bis sämtliche – auch nur vermeintliche – Mängelansprüche verjährt sind. Dieser Zeitraum kann sich durch Hemmungstatbestände (§§ 203 ff. BGB) über viele Jahre erstrecken. Zudem sieht die Klausel keinen Anspruch auf Teilfreigabe vor, sodass der Auftragnehmer die volle Sicherheit stellen muss, selbst wenn nur noch geringfügige Ansprüche im Raum stehen.
An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ein Anspruch auf Freigabe der Sicherheit, sobald der Sicherungszweck endgültig entfallen ist. Der Auftraggeber hat nach Ablauf der vereinbarten Frist die Bürgschaft insoweit freizugeben, als keine durchsetzbaren Mängelansprüche bestehen.
Praxishinweis
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Baupraxis, da die ZVB/E-StB 2012 in einer Vielzahl öffentlicher Bauverträge verwendet werden. Auftragnehmer sollten bestehende Verträge daraufhin prüfen, ob Sicherheiten auf Grundlage der unwirksamen Klausel zurückgehalten werden. In diesen Fällen kann die sofortige Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verlangt werden, sofern keine durchsetzbaren Mängelansprüche bestehen. Auftraggebern ist zu empfehlen, ihre Vertragsmuster anzupassen und Klauseln zur Sicherheitsrückgabe so zu gestalten, dass sie eine zeitliche Begrenzung und einen Anspruch auf Teilfreigabe vorsehen. Zudem sollte beachtet werden, dass der Auftraggeber bei verzögerter Rückgabe haftet – einschließlich der dem Auftragnehmer entstehenden Avalgebühren und Rechtsverfolgungskosten.
(BGH, Urteil vom 7. Mai 2026 – VII ZR 107/25)