Mai 2013 Blog

Auslandsbeurkundungen: Was dürfen Schweizer Notare?

Bei Auslandsbeurkundungen ist weiter Vorsicht geboten. Das OLG München hat jüngst entschieden, dass es schweizer Notaren nicht erlaubt ist, Gesellschafterlisten zum deutschen Handelsregister einzureichen.

Worum geht es?

Die Übertragung von GmbH-Anteilen muss in Deutschland von einem Notar beurkundet werden (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Hierfür berechnen deutsche Notare nicht unerhebliche Gebühren. Die Honorare ihrer schweizer Kollegen fallen hingegen oft deutlich günstiger aus. Daher erfreute es sich in der Vergangenheit großer Beliebtheit, größere Unternehmenskäufe in Basel, Zürich oder Zug beurkunden zu lassen. Dieser Beurkundungstourismus wird jedoch seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Jahr 2008 immer häufiger in Frage gestellt. Auch das OLG München steht Auslandsbeurkundungen eher skeptisch gegenüber, wie aus seinem Beschluss vom 6. Februar 2013 deutlich wird.

Die Entscheidung des OLG München

Im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG München stand die Frage: Kann ein ausländischer Notar eine aktualisierte Gesellschafterliste beim deutschen Handelsregister einreichen? Das OLG München sagt: Nein, die Gesellschafterliste können nur deutsche Notare oder die Geschäftsführer selbst einreichen. Ein ausländischer Notar sei zur Erstellung und Einreichung einer Gesellschafterliste nicht befugt, und zwar unabhängig davon, ob dieser wirksam die Beurkundung vornehmen konnte oder nicht. Alles andere widerspreche der Konzeption des § 40 GmbHG, so die Münchener Richter. Zumindest für den Gerichtsbezirk des OLG München gilt damit: Registergerichte können eine von einem ausländischen Notar unterzeichnete Gesellschafterliste zurückweisen.

Mit dieser Entscheidung stellt sich das OLG München klar gegen eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem vorletzten Jahr. Mit Beschluss vom 2. März 2011 (3 Wx 236/10) erklärten die Düsseldorfer Richter das Einreichen einer Gesellschafterliste durch schweizer Notare noch für zulässig.

Fazit

Die Sache wurde mittlerweile dem Bundesgerichtshof (BGH) zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. Erst dessen Urteil wird abschließende Klarheit bringen. Bis dahin sollte bei Auslandsbeurkundungen stets darauf geachtet werden, dass Gesellschafterlisten von den Geschäftsführern selbst erstellt und unterschrieben werden.

(OLG München, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 31 Wx 8/13)

Benjamin Schwarzfischer, Rechtsanwalt

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!