Januar 2021 Blog

Aus­wirkun­gen des Brexit auf den Waren­handel mit dem Ver­einig­ten König­reich

Am 24. Dezember 2020 haben sich das Vereinigte Königreich und die EU auf ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt, das die Beziehungen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU regelt. Dieses führt zu weitreichenden Veränderungen im bilateralen Warenhandel.

Hintergrund

Mit Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens, das bis zum förmlichen Abschluss des Ratifizierungsprozesses zunächst vorläufig in Kraft gesetzt wurde, wurde quasi in letzter Minute verhindert, dass das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2021 auf die Regeln der Welthandelsorganisation mit ihren starren Zolltarifen zurückfällt. Denn zum 31. Dezember 2020 endete der in dem Austrittsabkommen vom 17. Oktober 2019 vereinbarte Übergangszeitraum, innerhalb dessen das Vereinigte Königreich nach dem formellen Austritt aus der EU am 31. Januar 2020 weiterhin wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt wurde und den gleichen Regelungen unterlag wie EU-Mitgliedstaaten. Der Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens ändert aber nichts daran, dass das Vereinigte Königreich seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes ist, sondern gegenüber der EU Drittstaat-Status hat. Auch wenn das Handels- und Kooperationsabkommen den Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Zukunft erleichtern wird, müssen Wirtschaftsbeteiligte – sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der EU – daher ihre Prozesse überprüfen und an die neuen Gegebenheiten anpassen.

Zollrecht und Warenursprung

Eine Fehlvorstellung ist, dass sämtliche Warenlieferungen in das und aus dem Vereinigten Königreich aufgrund des Abschlusses des Handels- und Kooperationsabkommens grundsätzlich weiterhin zollfrei möglich sind. Wie auch bei allen anderen zwischen der EU und Drittstaaten geschlossenen Freihandelsabkommen gelten die zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Nullzollsätze und Nullkontingente ausschließlich für Ursprungswaren. Waren, die keinen Ursprung in der EU oder dem Vereinigten Königreich haben, werden beim Grenzübertritt zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU hingegen nicht in den Genuss dieser präferenziellen Behandlung kommen. So ist es beispielweise nicht länger möglich, Waren aus Asien im Vereinigten Königreich zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen und sie anschließend zollfrei weiter in die EU zu liefern.

Wirtschaftsbeteiligte können den Ursprung von Waren selbst bescheinigen und von der „vollen Kumulierung“ profitieren (d.h. sämtliche Be- und Verarbeitungstätigkeiten und nicht nur die verwendeten Materialien werden bei der Bewertung der Erzielung des Präferenzursprungs einbezogen), um auf diese Weise den Verwaltungsaufwand zu verringern. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sich die Wirtschaftsbeteiligten mit den Ursprungsregeln vertraut machen und entsprechende Ursprungsnachweise bereithalten müssen, da (nachträglich) Drittlandszölle anfallen würden, wenn im Falle einer Überprüfung der EU-/UK-Ursprung nicht nachgewiesen werden kann.

Da zudem ab dem 1. Januar 2021 Zollformalitäten für die Ein- und Ausfuhr von Waren gelten, müssen sich Unternehmen, die bislang keinen Handel mit Ländern außerhalb der EU betrieben haben, mit diesen vertraut machen. Ferner sollten Wirtschaftsbeteiligte prüfen, ob für sie die Inanspruchnahme besonderer Verfahren, insbesondere das Zolllagerverfahren und die aktive und passive Veredelung, in Betracht kommt. Transporte aus dem und in das Vereinigte Königreich sind im gemeinsamen Versandverfahren oder – alternativ – im internationale Carnet TIR-Verfahren möglich, um die Verzollung ausschließlich am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen.

Kennzeichnung, Bescheinigung und Zertifizierung

Auch im Bereich Produktsicherheit und Zertifizierung kommt es zu Änderungen. Alle in die EU eingeführten Waren müssen sämtliche EU-Standards und -Zertifizierungsvorgaben erfüllen. Seit dem 1. Januar 2021 sind britische Konformitätsbewertungen in der EU nicht länger gültig, so dass eine Re-Zertifizierung der betroffenen Produkte erforderlich ist. Um unnötige technische Handelshemmnisse zu vermeiden, sieht das Abkommen eine Selbsterklärung über die Einhaltung der Vorschriften für Produkte mit geringem Risiko und für bestimmte Produkte von beiderseitigem Interesse vor, wie z.B. Wein, organische Stoffe, Kraftfahrzeuge, Arzneimittel und Chemikalien. Abweichende Prüf- und Zertifizierungsanforderungen in der EU und im Vereinigten Königreich können aber die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erheblich verteuern.

Landwirtschaftliche Produkte aus dem Vereinigten Königreich müssen Gesundheitszertifikate haben sowie sanitäre und phytosanitäre Kontrollen durchlaufen.

Umsatzsteuerrecht

Auch umsatzsteuerrechtlich müssen sich die Wirtschaftsbeteiligten auf weitreichende Änderungen einstellen. So stellen etwa Warenlieferungen aus Deutschland in das Vereinigte Königreich keine steuerfreien innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinn der §§ 4 Nr. 1b UStG i.V.m. 6a UStG mehr dar, sondern steuerfreie Ausfuhrlieferungen nach §§ 4 Nr. 1a UStG i.V.m. 6 UStG. Hieraus ergeben sich u.a. veränderte Nachweispflichten, wobei eine fehlerhafte Nachweisführung die Versagung der Umsatzsteuerfreiheit zu Folge haben kann. Im Falle einer Lieferung aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland liegt nicht länger ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i.V.m. § 1a UStG vor, sondern eine Einfuhr, für die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten ist.

Exportkontrolle

Außenwirtschaftsrechtlich hat der Brexit ebenfalls Auswirkungen. Lieferungen in das Vereinigte Königreich werden nicht länger als Verbringungen behandelt, sondern stellen Ausfuhren dar mit der Folge, dass fortan Lieferungen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (DUV) gelisteten Dual-Use-Güter einem Genehmigungserfordernis nach Art. 3 Abs. 1 DUV unterfallen. Zwar sind Verfahrenserleichterungen dergestalt vorgesehen, dass das Vereinigte Königreich in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung (AGG) Nr. EU001 aufgenommen wurde. Unter Verwendung dieser AGG kann ein Großteil der in Anhang I der DUV gelisteten Güter in das Vereinigte Königreich ausgeführt werden, ohne dass zuvor eine Einzelausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden muss. Es sind jedoch Registrier- und Meldepflichten zu beachten. In Ergänzung zur AGG Nr. EU001 wurde die nationale AGG Nr. 15 erlassen, die weitere Fallkonstellationen abdeckt, um es Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, für einen bestimmten Übergangszeitraum vor dem 31. Dezember 2020 geschlossenen Verträge ohne Lieferverzögerungen zu erfüllen.

Überdies ist zu beachten, dass die Catch-all-Bestimmung in Art. 4 DUV bei Ausfuhren in das Vereinigte Königreich künftig Anwendung findet, und Handels- und Vermittlungsgeschäfte betreffend die Ausfuhr von Gütern aus dem Vereinigten Königreich in ein Drittland oder von einem Drittland in das Vereinigte Königreich in Bezug auf gelistete Dual-Use-Güter unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig sein können.

Dr. Katja Göcke, Rechtsanwältin
Hamburg

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