15 Dezember 2020 Blog

Be­schädigung des Gutes durch das mit­transpor­tierte Gut Dritter

Im Stückgut-Bereich aber auch bei den Pakettransporten kommt es durchaus häufiger vor, dass das eigene Gut durch Schäden an dem Gut anderer verursacht werden. In einigen Konstellationen ist aber schon die Frage aufgetreten, ob möglicherweise der Frachtvertrag zwischen dem Geschädigten und dem Transportdienstleister auch als Frachtvertrag mit Schutzwirkung für den weiteren Dritten, der ebenfalls Güter auf dem Transport hatte, gesehen werden kann. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg (6 Sch 2/19) für einen internationalen Seetransport jetzt abgelehnt. Das Gericht hat sich recht genau mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, die der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nach dem deutschen Recht erfordert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass hier nicht diese Voraussetzungen erfüllt sind. Schon die Vorgabe, dass der Betroffene bestimmungsgemäß mit den Leistungen der anderen Seite in Berührung kommen sollte, sei nicht gegeben, denn dieses Kriterium sei gerade eng auszulegen, die insofern geforderte Leistungsnähe liege nicht vor.

Nicht alle Gesichtspunkte, die das OLG aufführt, erscheinen zwingend, es gibt auch Entscheidungen des BGH, die jedenfalls für Einzelfälle eine andere Tendenz zulassen. Eine abschließende Entscheidung der deutschen Rechtsprechung ist daher vermutlich durch das Urteil des OLG Hamburg nicht gegeben.

Dr. Marcus Schriefers

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