Beschränkungen für die Ausfuhr und die Verbringung von persönlicher Schutzausrüstung
Die Bundesregierung hatte bereits am 4. März 2020 eine Anordnung erlassen, mit der die Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung in Drittländer und ebenso die Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU erheblich eingeschränkt wurde. Die Anordnung wurde am 12. März 2020 nachgebessert und neu erlassen. Am 14. März 2020 unterwarf die EU Kommission die Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung aus der EU insgesamt einem Genehmigungsvorbehalt. Dieser gilt seit dem 15. März 2020.
EU-Genehmigungserfordernis für die Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung
Das Genehmigungserfordernis nach Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 besteht für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Waren. Darunter fallen Schutzbrillen und Visiere, Gesichtsschutzschilde, Mund-Nasen-Schutzausrüstung und Schutzkleidung, die die Trägerin oder den Träger vor potenziell infektiösen Material schützen. Die Verordnung gilt für 6 Wochen. Anträge sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) zu stellen. Die Verordnung verpflichtet die zuständigen Behörden nach Art. 2 Abs. 2, die Anträge binnen einen Frist von 5 Tagen zu bescheiden, die einmalig um weitere 5 Tage verlängert werden kann. Die Entscheidung, eine Genehmigung zu erteilen, liegt im Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. In Art. 2 Abs. 3 der Verordnung sind insbesondere Maßnahmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zum Katastrophen- und Zivilschutz als Gründe genannt, die Ausfuhren rechtfertigen können. Die Mitgliedstaaten sind hierauf aber nicht beschränkt.
BMWi-Anordnung zur Beschränkung von Ausfuhren und von Verbringungen von persönlicher Schutzausrüstung
Die Anordnung des BMWi vom 12. März 2020 erfasst neben Ausfuhren auch Verbringungen in andere Mitgliedstaaten der EU. Die Anordnung sieht unter II. eine Reihe von Ausnahmen vor, in allen übrigen Fällen besteht nach III. ein Genehmigungsvorbehalt.
Soweit die Anordnung des BMWi Ausfuhren betrifft, gilt seit dem 15. März 2020 vorrangig das Genehmigungserfordernis nach der Verordnung (EU) 2020/402. Genehmigungsfreie Ausfuhren gibt es nicht mehr. Die in den II. oder III. der Anordnung genannten Fallgruppen, in denen Ausnahmen bestanden oder Genehmigungen erteilt werden konnten, dürften für die Entscheidungen des BAFA über Genehmigungsanträge nach der Verordnung (EU) 2020/402 nun aber zumindest ermessenleitend sein.
Für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten der EU ist die Anordnung weiterhin anwendbar. Die Ausnahme unter II. betreffen u.a. Verbringungen in angemessenen Mengen durch medizinisches Personal und Personal des Katastrophen- und Zivilschutzes und etwa als Ausrüstungen für die erste Hilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr. Genehmigungsfähig nach III. sind Verbringungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zum Katastrophen- und Zivilschutz und zur Unterstützung anderer Mitgliedstaaten der EU.
Wichtige Aspekte zur Umsetzung
Fraglich ist nun, ob das BAFA insbesondere in denjenigen Fallgruppen, die nach der Anordnung des BMWi als Ausnahmen gekennzeichnet waren, Genehmigungen nach der Verordnung (EU) 2020/402 erteilen wird, und ob womöglich Verfahrenserleichterungen eingeführt werden. Für den internationalen Warenverkehr wäre dies eine erhebliche Erleichterung, weil persönliche Schutzausrüstung für Besatzungen von Flugzeugen, Eisenbahnen und Schiffen nach der Anordnung genehmigungsfrei ausgeführt und sogar vor- bzw. nachgeliefert werden könnte.
Güter der persönlichen Schutzausrüstung sind vielfach als Dual-Use-Güter gelistet, insbesondere der Positionen 1A004a und 1A004b. Die aus diesem Grund bestehenden Genehmigungserfordernisse gelten unverändert neben dem Genehmigungserfordernis aus der Verordnung (EU) 2020/402 fort. Zu beachten ist auch, dass die Anwendbarkeit einer Allgemeinen Genehmigung für Dual-Use-Güter das Genehmigungserfordernis nach der Verordnung (EU) 2020/402 nicht entfallen lässt. Dies gilt insbesondere auch für die Allgemeine Genehmigung Nr. 13, die Ausfuhren zum Zwecke des Schutzes der zivilen Bevölkerung zur Vorsorge vor Seuchen und Epidemien erlaubt. Auch insoweit bedarf es nun der Genehmigung nach Verordnung (EU) 2020/402.
Dr. Hartmut Henninger