Oktober 2013 Blog

BGH schließt Individualansprüche von Aktionären bei unterlassenem Pflichtangebot aus

In seiner Entscheidung vom 11. Juni 2013 stellt der BGH klar, dass Aktionäre einer börsennotierten Aktiengesellschaft gegen einen Kontrollerwerber bei einem unterlassenen Pflichtangebot weder einen Anspruch auf Abkauf ihrer Aktien noch einen Schadensersatz- oder Zinsanspruch haben.

Der Entscheidung lag vereinfacht folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Aktionär einer börsennotierten Aktiengesellschaft verklagt einen anderen Aktionär auf Zahlung von EUR 987.000 Zug-um-Zug gegen Überlassung von 300.000 Aktien der AG, hilfsweise auf Zahlung von Zinsen in nämlicher Höhe. Denn der Beklagte habe als Kontrollerwerber kein Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz („WpÜG“) veröffentlicht, obwohl er infolge des Erwerbs von mindestens 30 Prozent der Aktien der AG die Kontrolle über die AG erlangt habe.

Der Kläger begründet seinen Anspruch vornehmlich auf § 35 Abs. 2 WpÜG wonach insbesondere ein Kontrollerwerber, der unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, verpflichtet ist, diesen Umstand zu veröffentlichen und ein öffentliches Angebot zum Erwerb der übrigen Aktien der Zielgesellschaft abzugeben. Durch dieses sogenannte Pflichtangebot sollen Minderheitsaktionäre geschützt werden, die auch im Falle eines Kontrollerwerbs außerhalb eines Übernahmeangebots die Möglichkeit haben sollen, ihre Wertpapiere zu einem angemessenen Preis zu veräußern.

Unter umfassender Würdigung von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Teleologie des § 35 Abs. 2 WpÜG lehnt der BGH den klägerischen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung Zug-um-Zug gegen Andienung der Aktien ab. Der BGH stellt heraus, dass § 35 Abs. 2 WpÜG die Aktionäre nur reflexartig schützt, indem die Pflicht zur Abgabe eines Pflichtangebots die Transparenz und Effektivität des Kapitalmarktes gewährleistet und Missbräuche verhindert. Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch oder ein Anspruch auf Abgabe des Angebots folge hingegen nicht aus dieser Regelung. Der säumige Kontrollerwerber werde bereits durch ein Bußgeld in Höhe von – bei Vorsatz – bis zu 1 Mio. EUR sowie durch den Rechtsverlust aufgrund der Anfechtungsmöglichkeit sämtlicher Hauptversammlungsbeschlüsse, die auf den Stimmen des säumigen Kontrollerwerbers beruhen, zur rechtzeitigen Abgabe eines Pflichtangebotes angehalten. Angesichts dieser vorrangig kapitalmarktrechtlichen Ausrichtung des § 35 Abs. 2 WPÜG verneint der BGH ebenfalls konsequenterweise den Schutzgesetzcharakter dieser Vorschrift gemäß § 823 Abs. 2 BGB und damit einen etwaigen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen den Kontrollerwerber. Der BGH lehnt zudem einen etwaigen Zinsanspruch gemäß § 38 Nr. 2 WpÜG ab, wonach der Kontrollerwerber Zinsen schuldet, wenn und soweit sein Pflichtangebot verspätet veröffentlicht wird. Denn der Zinsanspruch sei ein akzessorischer Anspruch, der einen Hauptanspruch voraussetze. Dieser fehle aber gerade im Falle eines unterlassenen Pflichtangebotes.

Der BGH hat durch diese Entscheidung eine im Schrifttum bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt. Im Falle eines unterlassenen Pflichtangebotes bleibt den außenstehenden Aktionären somit nur noch übrig, den Sachverhalt an die BaFin zu melden und diese aufzufordern, auf die Einhaltung des WpÜG durch den Kontrollerwerber hinzuwirken. Ein dahingehender Anspruch der Aktionäre besteht jedoch nicht, denn der BGH stellt klar, dass die BaFin nur im öffentlichen Interesse tätig wird. Gleichfalls wird der Kontrollerwerber nach diesem Urteil im Falle eines unterlassenen Pflichtangebotes etwaige zivilrechtliche Individualansprüche von Aktionären nicht mehr befürchten. Allerdings dürfte die Sorge des Kontrollerwerbers vor einem etwaigen Rechtsverlust diesen nach wie vor im Rahmen seines zeitkritischen Transaktionsvorhabens dazu anhalten, einen Kontrollerwerb sorgfältig vorzubereiten und juristisch abzusichern.

(BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 – II ZR 80/12)

Dr. Philipp Wallau, LL.M. (King‘s College London), Rechtsanwalt

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!