10 Oktober 2019 Blog

BGH zur Be­mes­sung des Schaden­ge­wichtes

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 11. Oktober 2018 unter dem Aktenzeichen I ZR 18/18 entschieden, dass in einem Schadensfall, in dem die eigentliche Ware beschädigt wurde, die Ladungsträger aber nicht, dass Schadengewicht sich dann nur nach dem Gewicht der Ware berechnet, die Ladungsträger bleiben außen vor.

Die Entscheidung des BGH erging zu Art. 25 in Verbindung mit Art. 23 CMR, betraf also einen grenzüberschreitenden Straßentransport. Beschädigt worden waren Motoren, die auf bestimmten Motorengestellen gelagert waren. Während die Motoren bei dem Schaden alle beschädigt wurden, blieben die Gestelle alle unbeschädigt. Die Kläger hatten den Schaden sowohl nach dem Gewicht der Motoren als auch dem der Ladungsträger berechnet. Dies lehnte der BGH ab: gerechtfertigt sei alleine die Geltendmachung des Schadens aus dem Teil der Sendung, der wirklich zu Schaden gekommen sei. Das seien ausschließlich die Motoren, nicht auch die Gestelle. Im vorliegenden Fall war das deshalb schon besonders relevant, weil die Gestelle nahezu 1/3 des Gesamtgewichtes hatten und damit der Schadenbetrag deutlich verringert wurde.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Regelungen in den § 429 in Verbindung mit § 431 HGB zu dieser Frage der CMR weitgehend gleichen, ist davon auszugehen, dass der BGH diesen Grundsatz auch auf einen rein nationalen deutschen Transport anwenden wird.

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