April 2020 Blog

BMWi legt Ent­wurf für Co­rona-bedingte AWV-Novelle vor

Nachdem Anfang April mit Blick auf die Corona-Krise bereits ein Gesetzentwurf zur Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) früher als geplant durch das deutsche Bundeskabinett beschlossen worden ist, hat nun das Bundeswirtschaftsministerium am 27. April 2020 zusätzlich einen Entwurf zur Novellierung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vorlegt. Der Entwurf konzentriert sich speziell auf den Gesundheitssektor und zieht gewisse Aspekte der sowieso für das Jahr 2020 geplanten AWV-Novelle aufgrund der Corona-Pandemie vor.

Schutz des Gesundheitssektors

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier betont, dass es bei der Novellierung nicht darum gehe, den offenen Investitionsstandort Deutschland prinzipiell in Frage zu stellen, aber man müsse die Möglichkeit haben, genauer hinschauen zu können, wenn es nötig sei: „Wir müssen von kritischen Unternehmenskäufen aus Drittstaaten im Gesundheitssektor rechtzeitig erfahren und diese prüfen können. […] Das betrifft etwa Impfstoffe, Medikamente und medizinische Schutzausrüstung. Denn so können wir verhindern, dass medizinisches Know-how und Produktionskapazitäten, die für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung essentiell sind, ins Ausland abfließen. Die aktuelle Corona-Krise zeigt diese Notwendigkeit.“

Nach Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) macht die aktuelle, durch die COVID-19-Pandemie ausgelöste Entwicklung deutlich, dass der Kreis der bei der außenwirtschaftlichen Prüfung von Unternehmenserwerben bislang besonders berücksichtigten Unternehmen unzureichend ist. Daher soll mit der 15. Verordnung zur Änderung der AWV die in § 55 Abs. 1 S. 2 AWV enthaltene Liste der besonders ordnungs- und sicherheitsrelevanten zivilen Unternehmen erweitert werden, bei deren Erwerb eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere vorliegen kann. Dies gilt vor allem für Unternehmen aus dem Gesundheitssektor, die für die Bekämpfung hochinfektiöser Pandemien von wesentlicher Bedeutung sind.

Zukünftig sollen daher geplante kritische Erwerbe aus Drittstaaten, d.h. unionsfremden Staaten (wobei Erwerber aus EFTA-Staaten in diesem Zusammenhang nicht als unionsfremd gelten), von deutschen Unternehmen, die insbesondere Impfstoffe, Medikamente, (persönliche) medizinische Schutzausrüstung und andere Medizingüter zur Behandlung hochansteckender Krankheiten entwickeln, herstellen oder produzieren dem Bundeswirtschaftsministerium verpflichtend angezeigt werden. Erfasst sind jeweils auch Hersteller von Vorprodukten und Komponenten, sowie Herstellungsanlagen und Inhaber von Technologien, die für die Entwicklung oder Herstellung der genannten Produkte erforderlich sind. Die Prüfmöglichkeit gilt dabei bereits ab einer Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte.

Weitere Klarstellungen

Daneben dienen die weiteren vorgesehen Maßnahmen in der „Mini-Novelle“ hauptsächlich der Klarstellung der geltenden Rechtslage. So soll etwa in den vorgesehenen neuen Absätzen in §§ 55 Abs. 1a und 60 Abs. 1a AWV klargestellt werden, dass auch die Konstellation des sog. „asset deals“ vom Erwerbsbegriff der Normen erfasst ist – was bereits heute gelebte Praxis ist. Zudem sollen in den neuen §§ 55 Abs. 1b und 60 Abs. 1b jeweils klarstellende investorenbezogene Prüffaktoren genannt werden (wie z.B. die Kontrolle des Erwerbers durch staatliche Stellen oder Streitkräfte eines  Drittstaates). Auch diese Faktoren können schon jetzt durch das BMWi im Rahmen von Prüfungen berücksichtigt werden.

Verfahren und weitere Entwicklungen

Weitere Änderungen der AWV (insb. zur Umsetzung der Vorgaben der sog. EU-Screening-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/452) in das deutsche Investitionsprüfungsrecht und zur Anpassung der AWV an die derzeit bevorstehende Änderung des AWG) sollen in einem separaten Vorhaben der Bundesregierung zu einer 16. Änderung der AWV im Anschluss an die Krise umgesetzt werden. Die Aufteilung in zwei Änderungsvorhaben war laut dem BMWi vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen wegen der Eilbedürftigkeit der in der 15. AWV-Novelle vorgesehenen Änderungen  (mit dem Fokus auf den Gesundheitssektor) geboten.
Das BMWi hat seinen Entwurf den Ressorts vorgelegt und die Verbändebeteiligung eingeleitet, wobei es die Verbände um zügigen Input bis zum 30. April 2020 gebeten hat. Nach Abschluss der Ressort- und Verbändebefassung soll die 15. AWV-Novelle sehr kurzfristig dem Bundeskabinett zur Entscheidung vorgelegt werden.

Weitere Beiträge zum Thema Investitionskontrolle im Lichte der Corona-Krise finden Sie hier:

Marian Niestedt (Zoll und Außenhandel)
Nina Kunigk (Zoll und Außenhandel)

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