Februar 2013 Blog

Bundeskartellamt: Bußgeld wegen unvollständiger Anmeldung eines Zusammenschlusses

Da die Anmeldung des Erwerbs eines anderen Unternehmens unvollständige Angaben enthielt, hat das Bundeskartellamt gegen den Mehrheitsgesellschafter des Erwerbers ein Bußgeld in Höhe von EUR 90.000 verhängt. Der gesetzliche Höchstrahmen von bis zu EUR 100.000 wurde nur deshalb nicht ausgeschöpft, weil ein Vergleich abgeschlossen wurde.

Die Anmeldung des Erwerbs eines Unternehmens durch ein anderes ist nicht nur Formsache, sondern muss bei Erreichen der Umsatzaufgreifschwellen zeitgerecht und insbesondere ordnungsgemäß erfolgen. Werden insbesondere unvollständige Angaben gemacht, setzt eine solche Anmeldung die gesetzlichen Fristen nicht in Gang. Ferner droht ein Bußgeld bis zu EUR 100.000. Wer glaubt, dieser Rahmen sei nur fiktiv, geht allerdings fehl: Im Januar hat das Bundeskartellamt wegen einer unvollständigen Anmeldung ein Bußgeld von EUR 90.000 verhängt. Allein da sich der Seniorchef zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung bereit erklärt hat, wurde der gesetzlich vorgesehene Bußgeldrahmen von hunderttausend Euro nicht voll ausgeschöpft.

Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) über die Fusionskontrolle sehen vor, dass die beteiligten Unternehmen in der Anmeldung der Fusion alle mit ihnen verbundenen Unternehmen und deren Geschäftsgegenstand angeben müssen. Diese Pflicht trifft darüber hinaus diejenigen Unternehmen und Gesellschafter (und unter Umständen auch natürliche Personen), die das das unmittelbar anmeldende Unternehmen beherrschen. Nur auf dieser Grundlage kann das Bundeskartellamt die wettbewerbliche Relevanz eines Zusammenschlusses beurteilen.

In dem Verfahren, in dem nun das Bußgeld verhängt wurde, enthielt die Anmeldung zwar Angaben zur Struktur der erwerbenden Unternehmensgruppe. Gefehlt hatten aber Angaben zu der Mehrheitsbeteiligung des Seniorchefs und Mehrheitsgesellschafters an einem weiteren Unternehmen. Erst im Laufe des Verfahrens ist das Bundeskartellamt auf diese Verbindung gestoßen und hielt diese für von so erheblicher Bedeutung, dass es den Zusammenschluss untersagte. Die Fusionskontrollbehörde hielt den Verstoß aber nicht nur für so gravierend, dass es dem Zusammenschluss das fusionskontrollrechtliche Placet versagte. Es verhängte darüber hinaus auch ein Bußgeld von EUR 90.000.

In seiner Pressemeldung zitiert das Bundeskartellamt seinen Präsidenten Andreas Mundt: „Das Bundeskartellamt kann es nicht zulassen, dass eine Anmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben enthält. Für fristgebundene Fusionskontrollverfahren ist eine vollständige und wahrheitsgemäße Anmeldung unerlässlich, um gleich zu Beginn der Prüfungsfrist erkennen zu können, welche Ermittlungen aufgenommen werden müssen und über welche unternehmerischen Ressourcen die Anmelder in den betroffenen Märkten verfügen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass das Bundeskartellamt aufgrund falscher Informationen entscheidet. Das Gesetz sieht daher für ein solches Fehlverhalten zu Recht erhebliche Bußgelder vor.“

Gegen den Bescheid des Bundeskartellamtes kann nun Einspruch eingelegt werden. Es entscheidet dann das OLG Düsseldorf.

(Bundeskartellamt – Pressemitteilung vom 15. Januar 2013)

Christian Kusulis, Rechtsanwalt

 

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