BVerwG: Statthafte Klageart bei Streit um Systembeteiligungspflicht ist die Verpflichtungsklage
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21. August 2025 (Az. 10 VR 5.25) den Antrag einer Handelsunternehmerin im Zusammenhang mit der Einstufung einer sogenannten Permanenttragetasche als systembeteiligungspflichtige Verpackung abgelehnt.
Verfahren gegen die ZSVR: Verpflichtungsklage statt Anfechtungsklage
Unternehmen, die sich gegen die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig wehren wollen, müssen zwingend die Verpflichtungsklage gegen die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erheben. Eine Anfechtungsklage ist nicht geeignet, da die Systembeteiligungspflicht unmittelbar aus § 3 Abs. 8 VerpackG folgt und systembeteiligungspflichtige Verpackungen auch ohne vorherige Einordnung durch die ZSVR der Systembeteiligungspflicht nach § 7 VerpackG unterfallen.
Eilrechtsschutz im Verpackungsrecht: Nur § 123 VwGO möglich
Für vorläufigen Rechtsschutz steht allein die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur Verfügung. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist demgegenüber nicht statthaft, wie das Bundesverwaltungsgericht zu § 80b Abs. 2 VwGO ausdrücklich klargestellt hat.
Fazit: Klageart im Verpackungsrecht entscheidend
Wer gegen die Systembeteiligungspflicht nach dem VerpackG vorgehen will, muss den richtigen prozessualen Weg wählen. Nur die Verpflichtungsklage eröffnet die Möglichkeit, die Einordnung durch die ZSVR zu ändern. Eine Anfechtungsklage ist ungeeignet, weil die Beteiligungspflicht bereits gesetzlich normiert ist und nicht erst durch den Feststellungsbescheid entsteht.
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