Die EU hat am 23. Juli 2026 das 21. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Mit 216 neuen Einzellistungen – 48 natürliche Personen und 168 Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (VO 269/2014) – handelt es sich um die größte Anzahl an Neulistungen der vergangenen vier Jahre.
Weitere Maßnahmen richten sich gegen den russischen Finanz- und Energiesektor, Sanktionsumgehungen über Drittstaaten sowie die russische Schattenflotte. Parallel dazu wurden auch die Belarus-Sanktionen verschärft.
Der folgende Beitrag stellt für Sie die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen dar.
Rechtsgrundlagen
- Das Paket beruht auf folgenden EU-Verordnungen:
- Verordnung (EU) Nr. 2026/1848 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
- Verordnung (EU) Nr. 2026/1844 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/1843 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014
- Verordnung (EU) Nr. 2026/1846 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/1817 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Durchführung des Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
Überblick über die Änderungen der VO 269/2014
Neulistungen in Anhang I VO 269/2014
216 Personen, Organisationen und Einrichtungen wurden neu in Anhang I VO 269/2014 gelistet. Gemäß Art. 2 Abs. 1 VO 269/2014 wird ihr Vermögen in der EU eingefroren. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO 269/2014 ist es verboten, diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen (POE) unmittelbar und mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen.
Von besonderer Bedeutung ist, dass sich darunter 94 russische Banken und Finanzinstitute befinden.
Neue Ausnahmen
In der VO 269/2014 sind durch die VO (EU) 2026/1844 neue Ausnahmen aufgenommen worden:
Abweichend von Art. 2 VO 269/2014 können nach Art. 6b Abs. 5ea die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen die den gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. k) in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen POE gehören, an diese natürlichen oder juristischen POE in Bezug auf bestimmte Versicherungszahlungen genehmigen.
Nach Art. 6b Abs. 5l VO 269/2014 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Art. 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen betreffend Organisationen im Minderheitseigentum der in Anhang I im Abschnitt „Personen“ unter den Einträgen 674 (Petr Olegovich Aven) und 675 (Mikhail Maratovich Fridman) aufgeführten Personen Folgendes genehmigen:
a) die Veräußerung oder Übertragung von Anteilen durch ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut aufgrund einer vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbarten Verkaufsoption, sofern die Anteile eingefroren bleiben,
b) die Freigabe eingefrorener Gelder zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus solchen Verkaufsoptionen gegenüber EU-Kreditinstituten.
Nach Art. 6g Abs. 1 und 2 finden das Einfrierungsgebot und Bereitstellungsverbot keine Anwendung auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der JSC Russian Railways (Russische Eisenbahnen), die für die Durchführung von Eisenbahntransporten von Gütern oder Personen zwischen Russland und der Union, durch die Union, zwischen dem Gebiet Kaliningrad und Russland oder innerhalb Russlands erforderlich sind, einschließlich der damit verbundenen Eisenbahninfrastruktur und Dienstleistungen.
Nach Art. 6h Abs. 1 findet Artikel 2 keine Anwendung auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der in Anhang I unter der Überschrift ‘Einrichtungen’ in den Einträgen 975 (UK UZTM KARTEX LLC), 976 (Uralmashplant JSC) und 977 (P.G. Korobkov IZ-KARTEX LLC) aufgeführten Organisationen, sofern diese für das Projekt Paks II für Tätigkeiten im Zusammenhang mit zivilen nuklearen Kapazitäten unbedingt erforderlich sind. Nach Art. 6h Abs. 2 besteht eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen ungarischen Behörde binnen zwei Wochen.
Überblick über Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO 833/2014)
Banken, Finanzdienstleistungen und Kryptowerte
Transaktionsverbot des Art. 5h Abs. 1 VO 833/2014
Neulistungen
Das Transaktionsverbot des Art. 5h Abs. 1 VO 833/2014 wird um 33 weitere russische Kredit- und Finanzinstitute ausgeweitet, die mit Geltungsbeginn 13. August 2026 in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen werden.
Ausnahmen
Bei am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang XIV aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen (POE) können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen gemäß Art. 5h Abs. 3 VO 833/2014 Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem dieser Staaten befinden oder die von ihnen gehalten werden, sofern
a) die Transaktion erforderlich ist, damit die fragliche natürliche Person Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen mit einer in Anhang XIV aufgeführten juristischen POE kündigen kann,
b) die Zulassung spätestens drei Monate nach dem in Anhang XIV für die einschlägige darin aufgeführte juristische POE angegebenen Geltungsbeginn beantragt wird,
c) die Gelder an ein nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründetes oder eingetragenes Finanz- oder Kreditinstitut oder an ein nach dem Recht eines Drittlandes gegründetes Finanz- oder Kreditinstitut, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen Finanz- oder Kreditinstituts befindet, überwiesen werden.
Transaktionsverbote des Art. 5ac VO 833/2014
Neulistungen
Die kirgisische Bank (CJSC Eco-Islamic Bank) wurde wegen ihrer Anbindung an das russische Zahlungssystem SPFS in Anhang XLIV aufgenommen und unterfällt damit dem Transaktionsverbot des Art. 5ac Abs. 2 VO 833/2014. Die aserbaidschanische Yelo Bank wurde dagegen aus diesem Anhang gestrichen.
Weitere neue außerhalb der EU niedergelassene Kredit- und Finanzinstitute wurden in Anhang XLV aufgenommen und unterfallen damit ab dem 13. oder 23. August 2026 dem Transaktionsverbot des Art. 5ac Abs. 1 VO 833/2014.
Ausnahme
Der neue Art. 5ac Abs. 8 VO 833/2014 enthält eine spiegelbildliche Ausnahme wie der Art. 5h Abs. 3 VO 833/2014.
Änderung des Art. 5b Abs. 2a VO 833/2014
Nach der Neufassung des Art. 5b Abs. 2a VO 833/2014 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen Personen ab dem 25. August 2026 zu gestatten, Eigentümer von nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Organisationen zu sein, diese zu kontrollieren oder Leitungsposten zu bekleiden, wenn die Organisation Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt; bislang war das Verbot auf Dienste im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, -Konten und -Verwahrung beschränkt.
Transaktionsverbot mit Kryptowerte-Dienstleistern und –plattformen in Drittländern, Art. 5bc VO 833/2014
Nach einem neuen Art. 5bc Abs. 1 VO 833/2014 ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in einem in Anhang LVII aufgeführten Drittland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, bei der es sich um eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, oder um eine Plattform, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht.
Anhang LVII ist jedoch noch leer.
Energiesektor
Ölpreisgrenze
Der Rat setzt die automatische Anpassung des Ölpreis-Deckelmechanismus aus. Nach dem neu angefügten Art. 3n Abs. 11a VO 833/2014 ruht das Verfahren zur Änderung der Rohöl-Preisobergrenze – einschließlich der Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises über einen Zeitraum von 22 Wochen und der Anpassung des Anhangs XXVIII – vom 24. Juli 2026 bis zum 14. Juli 2027; ab dem 15. Juli 2027 wird das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen. Die Kommission muss bis zum 15. Januar 2027 einen aktualisierten Durchschnittspreis für russisches Rohöl ermitteln und dem Rat vorlegen.
Neuregelungen in Art. 3m VO 833/2014
Art. 3m VO 833/2014 enthält Verbote des Kaufs, der Einfuhr und der Verbringung russischen Rohöls und russischer Erdölerzeugnisse.
Neu eingefügt wurde ein Art. 3m Abs. 11, der den zuständigen Behörden ermöglicht, entsprechende Transaktionen ausnahmsweise zu genehmigen, wenn die betreffenden Ölprodukte zuvor von Behörden eines Mitgliedstaats beschlagnahmt oder eingezogen wurden.
Neulistungen in Anhang XLV und neues Transaktionsverbot des Art. 5ae Abs. 2a und 2b VO 833/2014
Fünf Ölhändler wurden neu in Anhang XLV Teil C wegen der Umgehung des Kaufverbots für russisches Rohöl und Erdölprodukte gelistet und unterfallen damit dem Transaktionsverbot nach Art. 5ad Abs. 1 lit. c) VO 833/2014.
Der neu eingefügte Absatz 2a des Art. 5ae VO 833/2014 sieht ein Transaktionsverbot mit Raffinerien in Russland und in Drittstaaten vor, die russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse verarbeiten oder zur Umgehung der Sanktionen genutzt werden; erfasst sind auch der Zugang zu den Anlagen und die Erbringung von Dienstleistungen. Die betroffenen Raffinerien werden im neuen Anhang XLVII Teil D geführt.
Erster Eintrag ist die georgische Kulevi Oil Refinery, für die das Verbot – nach einer bis zum 25. Oktober 2026 vorzunehmenden Bewertung der Kommission – gemäß Art. 5ae Abs. 2b VO 833/2014 ab dem 25. Januar 2027 gilt.
Flüssigerdgas (LNG)
Der neu eingefügte Art. 3qa VO 833/2014 sieht eine Meldepflicht für den Verkauf von LNG-Tankschiffen des KN-Codes ex 8901 20 an Drittländer vor. Jeder Verkauf oder jede sonstige Eigentumsübertragung ist der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe von Verkäufer und Käufer, IMO-Schiffskennnummer und Rufzeichen zu melden. Verkäufer trifft eine Sorgfaltspflicht zur Ermittlung und Minderung des Risikos einer Weiterleitung nach Russland; zwingend ist ein vertragliches Verbot der Weiterveräußerung an russische Personen oder zur Verwendung in Russland, das der Erwerber auch in spätere Verträge übertragen muss. Auf Grundlage einer Kommissionsbewertung überprüft der Rat bis zum 25. Oktober 2026, ob ein vollständiges Verkaufsverbot nach Art. 3qa Abs. 4 bis 9 in Kraft treten soll; die relevanten historischen Verkaufsmengen sind bis zum 25. August 2026 zu melden. Nach den Abs. 4-9 ist es ab dem vom Rat gemäß Art. 3qa Abs. 10 festgelegten Datum untersagt, LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 unmittelbar oder mittelbar an POE in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder das Eigentum daran anderweitig zu übertragen. Bei Verkäufen oder sonstigen Eigentumsübertragungen solcher LNG-Tankschiffe an Erwerber in Drittländern müssen angemessene Schritte zur Ermittlung und Bewertung des Risikos einer Weiterleitung nach Russland oder zur Verwendung in Russland unternommen und angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Minderung und wirksamen Steuerung dieser Risiken umgesetzt werden.
Die Erwerber haben sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die vorgenannte Risikoermittlung und -bewertung erforderlich sind. Die Risikoprüfung muss alle zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung verfügbaren relevanten Informationen berücksichtigen.
Jeder Verkauf oder jede sonstige Eigentumsübertragung in ein Drittland muss ein schriftliches vertragliches Verbot enthalten, das eine Weiterveräußerung oder Weiterübertragung des Schiffes an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland untersagt.
Zudem muss der Vertrag den Erwerber aus dem Drittland verpflichten, dieses Verbot bei späteren Weiterveräußerungen oder -übertragungen weiterzugeben und zu beachten sowie nachfolgende Erwerber vertraglich zu gleichwertigen Verpflichtungen zu verpflichten (sog. Weitergabepflicht entlang der Erwerbskette).
Das Verbot der Erbringung von LNG-Terminal-Dienstleistungen für russische Personen wird in Art. 3rb VO 833/2014 präzisiert und gilt ab dem 1. Januar 2027.
Schattenflotte
Das Paket listet 41 weitere Schiffe der Schattenflotte in Anhang XLII.
Gemäß Art. 3s VO 833/2014 ist in Anhang XLII gelisteten Schiffen unter anderem das Einlaufen in EU-Häfen untersagt. Zudem dürfen europäische Unternehmen den Betreibern dieser Schiffe keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schifffahrt mehr anbieten, erbringen oder von diesen in Anspruch nehmen.
Der neue Art. 3s Abs. 2 lit. h) VO 833/2014 erweitert die Listungskriterien auf Schiffe, die für bereits gelistete Schiffe Dienstleistungen wie Bunker- und Schleppdienste erbringen. Der neue Art. 3s Abs. 2 lit. i) VO 833/2014 erfasst Ship-to-Ship-Umladungen mit gelisteten Schiffen. Auf dieser Grundlage wurden dann auch erstmals reine Dienstleistungsschiffe gelistet, etwa die Bunker- und Schleppeinheiten KUMANA, BILAL BEY, BEBEK-E, LADY JASMINE und OCEAN FORTUNE 18.
Das Transaktionsverbot des Art. 5ae VO 833/2014 wurde auf zwei russische Häfen und vier russische Flughäfen ausgeweitet:
In Anhang XLVII Teil A (Häfen und Schleusen in Russland) werden mit Geltungsbeginn 24. Juli 2026 der Hafen Olya sowie der Hafen Vysotsk aufgenommen.
In Anhang XLVII Teil B (Flughäfen) werden mit Geltungsbeginn 24. Juli 2026 der Flughafen Sheremetyevo, der Flughafen Ulyanovsk-Vostochny, der Flughafen Rostov-on-Don Platov, und der Flughafen Mineralnye Vody gelistet.
Ausfuhrverbote
Ausfuhrverbot des Art. 2a VO 833/2014, Erweiterung Anhang VII
Das Paket erweitert Anhang VII VO 833/2014.
Neu erfasst werden Nickelpulver, Nickelmetall und Nickellegierungen mit einem Nickelreinheitsgehalt von mindestens 50 Gewichtsprozent für korrosionsbeständige Beschichtungen von Strahltriebwerken (Position X.C.IX.019) sowie Berylliumpulver mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 50 Gewichtsprozent für Treibstoffe und Hochleistungslegierungen (Position X.C.IX.020).
Hinzu kommen selbstklebende Tafeln, Folien, Bänder und Streifen für die Luft- und Raumfahrt und die Verteidigungsindustrie mit einer maximalen Betriebstemperatur über 140 °C und einer minimalen Betriebstemperatur unter minus 40 °C, die nach ASTM E595 einen Gesamtmasseverlust (TML) von höchstens 1,0 % und einen Anteil gesammelten flüchtigen kondensierbaren Materials (CVCM) von höchstens 0,10 % aufweisen (Position X.C.IX.018).
Für unbemannte Luftfahrzeuge werden spezifische Luftfahrtgüter erfasst: Servomotoren mit einem Drehmoment-Gewichts-Verhältnis von mindestens 0,16 (Position X.A.VII.004), Startvorrichtungen für UAVs (Position X.A.VII.005), Bodendienstgeräte für UAVs (Position X.A.VII.006) sowie Systeme für die Flugbeendigung einschließlich verschlüsselter Betriebsarten und speziell konstruierter Komponenten (Position X.A.VII.007); die zugehörige Nutzungssoftware wird über Position X.D.VII.003 erfasst. Ergänzend werden Funkfrequenzsysteme und -ausrüstungen aufgenommen, die zur Steuerung von UAVs oder zur gezielten Störung, Blockierung oder Irreführung von Funkfrequenzsignalen für die UAV-Steuerung konzipiert oder geändert sind (Position X.A.III.101 Buchstabe j).
Erweiterung Anhang IV
51 weitere Organisationen wurden in Anhang IV VO 833/2014 aufgenommen. Erfasst sind auch Organisationen in Drittstaaten, unter anderem in China (einschließlich Hongkong), Indien, Kasachstan, Kirgisistan, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß Art. 2 Abs. 4 und 5 sowie Art. 2a Abs. 4 und 5 VO 833/2014 wird keine Genehmigung erteilt, wenn der Endnutzer in Anhang IV gelistet ist.
Zudem verbietet Art. 2b VO 833/2014, Dual-Use-Güter sowie in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische POE zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen sowie die Erbringung damit verbundener akzessorischer Dienstleistungen.
Einfuhrbeschränkungen
Zur weiteren Beschränkung der russischen Einnahmequellen wurden in Anhang XXI der VO 833/2014 weitere Güter aufgenommen. Erfasst werden u.a. Kupfererze und ihre Konzentrate (KN-Code 2603), Nickelerze und ihre Konzentrate (2604), Bleierze und ihre Konzentrate (2607) sowie Edelmetallerze und ihre Konzentrate (2616). Hinzu treten Zinkoxid und Zinkperoxid (2817), Chromoxide und -hydroxide (2819), Tallöl (3803) und Zink in Rohform (7901). Umfassend erfasst wird ferner der Glassektor mit den KN-Codes 7001, 7002, 7003, 7004, 7006, 7008, 7009, 7011, 7013, 7014, 7015, 7016, 7017, 7018 und 7020, die von Bruchglas und Glasmasse über Isolierverglasungen und Spiegel bis zu Glaswaren, Glasperlen und Laborglas reichen. Schließlich werden Karosserien für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (KN-Code 8707) sowie Teile und Zubehör hierfür (8708) einbezogen. In Bezug auf Güter der KN-Codes 2603, 2604, 2607, 2616, 2817, 2819, 3803, 7001, 7002, 7003, 7004, 7006, 7008, 7009, 7011, 7013, 7014, 7015, 7016, 7017, 7018, 7020, 7901, 8707 und 8708 gelten die Verbote gemäß Art. 3i Abs. 1 und Abs. 2 VO 833/2014 bis zum 25. Oktober 2026 nicht für die Erfüllung von Altverträgen, die vor dem 24. Juli 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Rechtsschutz für EU-Unternehmen gegen russische Urteile
Nach dem neu gefassten Artikel 11a Abs. 1 VO 833/2014 können betroffene Personen vor den Gerichten der Mitgliedstaaten Schadensersatz einschließlich der Rechtskosten für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden verlangen, die gegen sie von russischen POE bzw. weiteren POE im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. a), b), c) oder d) VO 833/2014 oder im Zusammenhang sanktionierten Verträgen oder Transaktionen bei Drittstaatengerichten geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.
Der Schadensersatz kann dabei von POE, auf die in Art. 11 Abs. 1 lit. a), b), c) oder d) VO 833/2014 Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von deren Eigentümern oder kontrollierenden POE gefordert werden.
Nach dem neu gefassten Art. 11c Abs. 1 VO 833/2014 werden gerichtliche Entscheidungen, die gemäß oder in Verbindung mit Art. 248.1 oder Art. 248.2 der russischen Arbitrageprozessordnung (die deutsche Fassung des Art. 11c spricht leider immer noch von Schiedsgerichtsordnung, obwohl es um russische staatliche Wirtschaftsgerichte und nicht um Schiedsgerichte geht) der Russischen Föderation oder von einem russischen Gericht nach anderen russischen Rechtsvorschriften ergangen sind und mit sanktionierten Verträgen im Zusammenhang stehen, in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt.
Ergänzend eröffnet der neu gefasste Artikel 11ca die Möglichkeit, vor mitgliedstaatlichen Gerichten Unterlassungsanordnungen (Anti-suit injunctions) gegen missbräuchliche russische Verfahren zu erwirken, deren Nichtbeachtung mit verhältnismäßigen finanziellen Sanktionen zugunsten der geschädigten EU-Person bewehrt ist.
Weitere Maßnahmen und gezielte Ausnahmen
Ausnahme bezüglich verbotener Tourismusleistungen
Für nach Art. 5n Abs. 2 VO 833/2014 verbotene Tourismusleistungen sieht der neu eingefügte Art. 5n Abs. 2a VO 833/2014 eine gezielte Ausnahme vor: Das Dienstleistungsverbot gilt nicht für die Bereitstellung eines Computerreservierungssystems im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 80/2009.
Ausnahme zur Sicherstellung der Internetinfrastruktur
Nach der Neufassung des Art. 2 Abs. 4 lit. e) und des Art. 2a Abs. 4 lit. e) VO 833/2014 sind zivile elektronische Kommunikationsnetze erfasst, die nicht einer öffentlich kontrollierten oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft stehenden Organisation gehören. Ergänzend können die zuständigen Behörden nach dem neu gefassten Art. 3k Abs. 5g die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 für solche zivilen Netze genehmigen.
Ausnahmen für bestimmte Forschungseinrichtungen
Für bestimmte Forschungseinrichtungen wird über den neu eingefügten Art. 5t Abs. 3a VO 833/2014 eine eng begrenzte Ausnahme vom Verbot der Annahme von Finanzmitteln und Zuwendungen aus Russland geschaffen, namentlich für das europäische Röntgenlaserprojekt (EuXFEL), die Anlage zur Forschung mit Antiprotonen und Ionen in Europa (FAIR) und die Europäische Synchrotron-Strahlungsanlage (ESRF), soweit die Zuwendungen auf internationalen Übereinkünften mit der Regierung der Russischen Föderation beruhen.
Verlängerung der Fristen für Deinvestment - Ausnahmen
Die Fristen für die Desinvestitionsausnahmen wurden verlängert: Nach den geänderten Art. 11 Abs. 4, 5aa Abs. 3 und 12b VO 833/2014 können die zuständigen Behörden bestimmte Transaktionen, die für den geordneten Abzug von Investitionen aus Russland unbedingt erforderlich sind, bis zum 31. Dezember 2027 genehmigen.
Belarus-Maßnahmen
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2026/1846 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (VO 765/2006) wurden auch die Sanktionsvorschriften gegen Belarus angepasst.
Im Handelsbereich werden Einfuhrverbote für Waren eingeführt, mit denen Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen betreibt, unter anderem Kupfer-, Nickel-, Blei- und Edelmetallerze, Zink, Zinkoxide, Chromoxide, Tallöl, Glaswaren und Autoteile; die entsprechenden KN-Codes (2603, 2604, 2607, 2616, 2817, 2819, 3803, 7001 bis 7020, 7901 sowie 8707 und 8708) wurden in Anhang XXVII der VO 765/2006 aufgenommen und unterliegen damit dem Einfuhrverbot in die EU nach Art. 1ra VO 765/2006. Für Altverträge vor dem 24. Juli 2026 gilt eine Übergangsregelung bis zum 25. Oktober 2026 (Art. 1ra Abs. 9f VO 765/2006).
Die Ausfuhrverbote wurden auf Güter mit Bezug zur Rüstungsindustrie – unter anderem Nickel- und Berylliumpulver, UAV-Bauteile und Funkfrequenzsysteme – durch Listung in Anhang Va Teil A VO 765/2006 erweitert.
Vier neue Organisationen wurden in Anhang V aufgenommen, darunter die CHIP UND DIP LLC und das OJSC Rogachev Plant Diaprojector.
Auch die Kryptowerte-Regelung wurde an die Russland-Sanktionsvorschriften angeglichen: Nach Art. 1u Abs. 3 VO 765/2006 wird das Dienstleistungsverbot ab dem 25. August 2026 auf sämtliche Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) ausgeweitet.
Schließlich gewähren die Art. 8h und 11 VO 765/2006 ebenfalls einen erweiterten Schadensersatzanspruch gegen Forderungen belarussischer Kläger und die Nichtanerkennung belarussischer Urteile im Zusammenhang mit sanktionierten Verträgen.
Bewertung
Die Erfassung von Drittstaaten-Banken, -Kryptoplattformen und -Raffinerien sowie von Zulieferern des militärisch-industriellen Komplexes in China, Indien, der Türkei und weiteren Staaten zeigt, dass die EU ihre Sanktionsarchitektur zunehmend an tatsächlichen Umgehungswegen ausrichtet. Für betroffene Unternehmen bedeutet dies – wie auch durch die weiteren Maßnahmen, unter anderem auch die vielen neu gelisteten russischen Banken und Finanzinstitute - einen weiteren erhöhten Prüfungsaufwand.