Januar 2013 Blog

Das Beste zum Schluss oder nach dem Spiel ist vor dem Spiel – BGH-Rechtsprechung zu marken-, urheber- und medienrechtlichen Fragen

Gewissermaßen auf den letzten Metern des laufenden Jahres hat sich der BGH noch einmal zu marken-, urheber- und medienrechtlichen Fragen geäußert. Die schriftlichen Begründungen liegen noch nicht vor, die Pressemeldungen werfen jedoch Fragen auf, deren Beantwortung auch für 2013 wieder Spannendes erwarten lässt.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2012 hat der BGH entschieden, dass es unzulässig ist, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge im Wege des so genannten Samplings (Übernahme von Klangstücken aus einem anderen Werk) für eigene Zwecke zu nutzen, wenn es einem durchschnittlichen Musikproduzenten möglich ist, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen (I ZR 182/11 - Metall auf Metall II). In Rede standen in dem Verfahren die Rechte des Tonträgerherstellers und die Frage der Reichweite des Rechts zur freien Benutzung sowie der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit. Die Einzelheiten der Begründung bleiben noch abzuwarten. Offenbar aber scheint nach den Grundsätzen der Entscheidung die Übernahme umso eher möglich, je schwieriger es ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist. Umgekehrt genießt derjenige den höheren Schutz, dessen Erzeugnis ohne übermäßigen Aufwand selbst eingespielt werden kann.

Mit Urteil vom 14. Dezember 2012 hat der für das Markenrecht zuständige Senat des BGH seine Rechtsprechung zu den so genannten Adwords bestätigt und präzisiert (I ZR 217/10 – MOST-Pralinen). Bei der Buchung von Adwords hinterlegt der Werbende bei Google Stichwörter, so genannte Keywords, die sein Produkt beschreiben. Gibt ein Nutzer einen solchen oder ähnlichen Begriff als Suchanfrage bei Google ein, wird neben den Suchergebnissen die Anzeige des Werbenden angezeigt. Mit der nun ergangenen Entscheidung hat der BGH bestätigt, dass beim „Keyword-Advertising“ (der Werbende hinterlegt einen für einen Dritten markenrechtlich geschützten Begriff) eine Markenverletzung ausgeschlossen ist, wenn die Werbung in einem von der Ergebnisliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und darüber hinaus weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Die Entscheidung befasst sich konkret mit der Herkunftsfunktion einer Marke und stellt klar, dass diese auch dann nicht beeinträchtigt ist, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist.

In einem presserechtlichen Verfahren hat der BGH mit Urteil vom 11. Dezember 2012 entschieden, dass die Presse Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR gesteigertes Interesse entgegen bringen dürfe (VI ZR 314/10). Gegenstand des Verfahrens waren die Berichte zweier Zeitungsverleger über die angebliche Tätigkeit des Klägers als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Nach Auffassung des BGH hatte das Berufungsgericht insbesondere zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Begründet hat dies der BGH mit dem Umstand, dass die Verleger der Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR, den gefundenen Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger als IM für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durften. Bei dem Bundesbeauftragten handele es sich nämlich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen sei, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren.

Ob und inwieweit man Bundesoberbehörden in Zukunft beim Wort nehmen darf, solange sie nur im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse handeln, darüber werden wir auch 2013 berichten.

(BGH, Urteile vom 13.12.2012 – I ZR 182/11, 14.12.2012 – I ZR 217/10 und 11.12.2012 – VI ZR 314/10)

Christian Kusulis, Rechtsanwalt

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