17 November 2020 Blog

Der Bahn­fracht­vertrag ist auch ein Ver­trag mit Schutz­wirkung zu­gunsten Dritter

Das Landgericht Bonn hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018, die erst jetzt veröffentlicht wurde, die umstrittene Feststellung getroffen, dass auch der Leasinggeber eines Lkw, der auf einem Bahn Transport zu Schaden gekommen ist, berechtigt ist, Schadensersatzansprüche gegen den Beförderer nach Art. 23 § 1 CIM geltend zu machen. Das Gericht stellt recht ausführlich fest, dass es sich in dieser Konstellation bei dem Frachtvertrag um einen Vertrag mit einer Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt. Dritter in diesem Sinne sei auch der Eigentümer des möglicherweise beschädigten und transportierten Fahrzeuges.

Diese Entscheidung wird sicherlich nicht unumstritten bleiben. Grundsätzlich gilt, dass bei einer Beschädigung des transportierten Gutes selbst eigentlich nur Ansprüche aus dem Frachtvertrag zwischen den Vertragsparteien zum Tragen kommen. Das beschädigte Gut war hier der Lkw, dessen Beförderung vom Frachtvertrag erfasst war.
Es ist leider nicht bekannt, ob gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und insofern ob diese Entscheidung rechtskräftig wurde.

Dr. Marcus Schriefers

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