25 Januar 2022 Blog

Der Nach­weis der Vor­kühlung

Eine ganze Reihe von Arzneimitteln darf unter Geltung der AMWHV nur innerhalb bestimmter Temperaturbereiche transportiert werden. Der Frachtführer hat bei entsprechend erteiltem Auftrag die Verpflichtung nachzuweisen, dass während des Transportes dieser Temperaturbereich eingehalten wurde.

Ein deutsches Oberlandesgericht hat dazu jetzt zwei durchaus bemerkenswerte Feststellungen getroffen:

Zum einen kann der pharmazeutische Hersteller definieren, ob die Abweichung von dem vorgegebenen Temperaturbereich die Ware bereits unverkäuflich und damit beschädigt hinterlässt. Es kommt also nicht auf die objektive Feststellung an, ob das Arzneimittel in seiner Wirkung beeinträchtigt ist, sondern der Hersteller kann den allein zulässigen Abweichungsgrad definieren. Gibt der Hersteller also vor, das Insulinpräparate, die max. 2 Stunden bei max. 12° transportiert wurden nicht mehr verkauft werden dürfen, ist ein entsprechender Schaden festgestellt, obwohl vermutlich rein pharmakologisch die Wirksamkeit des Insulins nicht beeinträchtigt ist.

Zum zweiten muss der Hersteller aber auf die Vorhaltung des Frachtführers hin nachweisen, dass in der gesamten Lieferkette vor Transportübernahme ebenfalls diese Temperaturwerte eingehalten wurden. Ist das nicht der Fall, bzw. kann der Hersteller das nicht nachweisen, ist unklar, ob das Gut bereits unbeschädigt übergeben wurde. Da der Hersteller arzneimittelrechtlich tatsächlich verpflichtet ist, die gesamte Lieferkette entsprechend zu prüfen und die Ergebnisse zu archivieren, ist diese Feststellung nicht ganz so dramatisch, wie sie im ersten Moment erscheinen mag. Trotzdem ist der Aufwand erheblich und bietet eine nennenswerte Verteidigung für den Frachtführer.

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