26 Januar 2021 Blog

Die Kraft des Pfand- und Zurück­be­haltungs­rechts des Fracht­führers bei sin­kender Zahlungs­moral der Vertrags­partner

Das Frachtrecht geht davon aus, dass der Frachtführer die ihm zustehende Fracht bei der Ablieferung des beförderten Gutes erhält. Gesichert wird der Anspruch des Frachtführers auf die Fracht durch das Frachtführerpfandrecht und Zurückbehaltungsrechte, sollte sein Vertragspartner die Fracht nicht bezahlen. Für den Frachtführer ergeben sich jedoch Konflikte bei der Durchsetzung dieser Rechte. Zum einen verzögert sich die Ablieferung des Gutes und zum anderen verliert der Frachtführer das Recht, wenn das Gut abgeliefert wurde, es sei denn, er hat das Recht binnen drei Tagen gerichtlich geltend gemacht und es ist noch im Besitz des Empfängers.

Frachtverträge enthalten jedoch häufig gesonderte Abreden, wonach die Fracht erst bei Ablieferung vom Absender fällig wird – also vom Frachtführer verlangt werden kann. Dies gilt auch, wenn die Parteien ein Gutschriftensystem vereinbart haben. In beiden Fällen geht der Frachtführer in Vorleistung und hat nach der Ablieferung keine Handhabe mehr über das Gut, wenn er das Gut aus seiner Obhut gegeben hat. Ein Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht kann er – mit Ausnahme der genannten Fälle – nicht mehr durchsetzen.

Häufig wird ein Frachtführer allerdings mehrmals für denselben Absender tätig werden. Auch um die aufgezeigten Konflikte wissend, kann ein Frachtführer daher das Pfandrecht auch für alte unbestrittene Fracht-Forderungen, aber auch Forderungen aus Lager-, Spedition- oder Seefrachtverträgen ausüben. Dies gilt für das gesetzliche Frachtführerpfandrecht, wenn der Absender auch der Eigentümer des Gutes ist. Steht das beförderte Gut jedoch im Eigentum eines Dritten, so gilt nach der Rechtsprechung die Ausübung des Pfandrechts nur für sog. konnexe Forderungen aus dem einen Frachtvertrag. Also gerade nicht für Forderungen aus anderen Verträgen, wie alten Frachtverträgen. Ein Dritter weiß häufig nicht, wie belastet das Verhältnis zwischen Absender und Frachtführer ist und ist daher besonders schutzwürdig. Steht dem Frachtführer das Pfandrecht zu, so kann er das Pfandrecht nach den gesetzlichen Vorgaben verwerten.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Frachtführers kann auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen beruhen. Ein spezielles Zurückbehaltungsrecht für Frachtführer gibt es nicht. Liegen die Voraussetzungen für ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht vor, dann kann der Frachtführer nicht mehr als eine Zug-um-Zug Befriedigung aus dem Frachtvertrag verlangen. Das speziellere Zurückbehaltungsrecht für Kaufleute besitzt eine gewisse Nähe zum Pfandrecht und setzt keine Konnexität voraus. Es ist allerdings stark eingeschränkt, wenn der Frachtführer Anweisungen des Absenders widerspricht.

Daher bleibt festzuhalten, dass für den Frachtführer das Frachtführerpfandrecht besonders wegen seiner druckvollen Rechtsfolge bedeutsam ist. Wichtig wird das Pfandrecht insbesondere, wenn der Absender gar zahlungsunfähig, also insolvent, wird.

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!