08 September 2020 Blog

Die „letzte Meile“ von Arz­nei­mitteln und Medi­zin­pro­dukten 

Der Gesetzgeber geht von dem Grundsatz aus, dass eine Person, die ein Arzneimittel oder ein Medizinprodukt benötigt, dieses nur bei Apotheken erwirbt und Apotheken es nur in ihren Räumlichkeiten durch pharmazeutisches Personal ausgeben. Hiervon gibt es zwei wesentliche Ausnahmen. Zum einen die Apotheke, die die Erlaubnis zum Versand auch von apothekenpflichtigen Arzneimitteln besitzt und zum anderen die Apotheke, die durch Boten Arzneimittel ausgibt.

Seit der Gesetzesänderung am 9. Oktober 2019 ist der Botendienst einer Apotheke neu geregelt und die Begrenzung auf den Einzelfall weggefallen. Als Bote einer Apotheke kann nach der Gesetzesbegründung sowohl das Personal der Apotheke selbst eingesetzt werden oder die Apotheke wird durch den Einsatz von externem Personal tätig, das in Abgrenzung zum Versand durchgehend weisungsgebunden sein muss. Gerade wegen der steigenden Nachfrage der Lieferung von Arzneimitteln hat der Botendienst an Attraktivität gewonnen.

Gerade wegen dieser Verantwortung sind seitens der Apotheken an den Boten besondere Anforderungen zu stellen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Auslieferung mittels Boten die Vorgaben der Good Distribution Practice (GDP) für Humanarzneimittel erfüllt. Da nicht wenige Arzneimittel temperaturgeführt transportiert werden müssen, muss sichergestellt sein, dass der Transport die Anforderungen erfüllt, aber auch im Falle des Umschlags oder der Zwischenlagerung die Anforderungen konstant eingehalten werden. Zudem übernimmt der Bote – wie bei jeder anderen Sendung auch – eine weitere wichtige Aufgabe, nämlich die Übergabe an den Empfänger. Für bestimmte Fälle verlangt der Gesetzgeber die Zustellung durch pharmazeutisches Personal der Apotheke, da anders als bei dem Versand eine Verschreibung auch erst bei der Zustellung übergeben werden kann. Da es sich bei pharmazeutischem Personal um besonders geschulte und ausgebildete Personen handelt, kann der Bote – vergleichbar mit dem Versand – nur dann eine fachfremde Person sein, wenn eine Beratung zu den Arzneimittel stattgefunden hat und die Verschreibung vor Zustellung der Apotheke vorlag.
 

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