Januar 2015 Blog

Die Situation der Syndikusanwälte nach der Änderung der Rechtsprechung des BSG

Bis zum 03. April 2014 war es möglich, sich als Syndikusanwalt bei der Deutschen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Durch drei Urteile des Bundessozialgerichts vom 03. April 2014 ist diese Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nun nicht mehr möglich.

Die zunächst unklaren Folgen dieser Entscheidungen für den Einzelfall werden nun langsam deutlich. So geht die Deutsche Rentenversicherung (DRV Bund) folgendermaßen vor:

Als von der Versicherungspflicht befreit, werden folgende Fälle angesehen:

a) Personen, die am 31. Dezember 2014 ihr 58. Lebensjahr vollendet haben und über einen Befreiungsbescheid verfügen, einkommensbezogene Beiträge in eine Versorgungseinrichtung bezahlen und als Anwalt zugelassen sind.

b) Personen, die einen aktuellen Befreiungsbescheid für Ihren derzeitigen Arbeitgeber (oder in Fällen des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB für den Rechtsvorgänger) besitzen und deren Tätigkeit sich seit der Erteilung des Bescheides nicht geändert hat.

c) Personen ohne einen aktuellen Befreiungsbescheid, wenn sie nachweisen können, dass die BfA oder die Rentenversicherung die Fortgeltung der alten Befreiung schriftlich oder mündlich bestätigt hat.

d) alle anderen Beschäftigten sind nicht von der Versicherungspflicht befreit.

Für  Personen, die in der Vergangenheit die Anwaltszulassung zurückgegeben haben, gilt eine Pflichtmitgliedschaft ab dem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen. Beiträge müssen nachentrichtet werden.

Arbeitgeber müssen daher dringend überprüfen, ob beschäftigte Syndikusanwälte als von der Versicherungspflicht befreit angesehen werden.

Nicht mehr befreite Syndikusanwälte müssen

  • mit Wirkung vom 01. Januar 2015 bei der DRV Bund als versicherungspflichtig gemeldet werden. Dies hat mit der ersten Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen. Der Anwalt muss von der Ummeldung auf die DRV Bund unverzüglich informiert werden.
  • Den Syndikusanwälten sollte eine Aufrechterhaltung der bisherigen Versicherung, jedenfalls zum Mindestbeitrag empfohlen werden. Dies ist nicht nur positiv für die Altersversorgung, sondern vermeidet vor allem Schutzlücken im Falle der Invalidität. Hier übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung in den ersten Jahren keine Leistung. Außerdem haben die meisten Versorgungswerke eine Altersgrenze von 45 Jahren, so dass bei einem späteren Berufswechsel in eine nicht rentenversicherungspflichtige Tätigkeit der Zugang zum Versorgungswerk versperrt wäre.  
  • Für die betroffenen Syndikusanwälte empfiehlt es sich weiter, bei der DRV Bund einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu beantragen, dass sie für ihre aktuelle Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit sind. Auch wenn dieser Antrag von der DRV abgelehnt wird, sollte dagegen Widerspruch eingelegt werden und die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden. Möglicherweise wird dieses Jahr durch den Gesetzgeber doch noch eine Neuregelung hinsichtlich der Syndikusanwälte getroffen, von der rückwirkend auch diejenigen profitieren, die Rechtsmittel eingelegt haben.  Darüber hinaus wurde gegen 2 der Bundessozialgerichtsurteile Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie diese Verfahren ausgehen.
  • Syndikusanwälte und Arbeitgeber sollten prüfen, ob nach dem Arbeitsvertrag Anspruch auf Zahlung eines Beitragszuschuss zum Versorgungswerk besteht und wie dieser nun für die Zukunft gehandhabt wird.

(BSG, Urteile vom 3. April 2014 – B 5RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5RE 13/14)

Viviane Freifrau von Aretin, Rechtsanwältin

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