07 Juni 2022 Blog

Die Trassennutzung - ein Mietvertrag

Nach einer Entscheidung des BGH ist die Trassennutzung, die die DB Netz AG einem Eisenbahnverkehrsunternehmen gewährt als Mietvertrag zu qualifizieren.

Damit unterliegt dieser Vertrag auch den mietvertraglichen Gewährleistungsregelungen, es bestehen also Minderungs- oder Schadenersatzrechte, wenn die Nutzung nicht wie vertraglich vereinbart gewährt wird.

Ein weitergehender und vielleicht auch weitreichender Anspruch ergibt sich aber für das Unternehmen, das von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen die Traktion in Anspruch nehmen und eigene Wagen auf der Trasse ziehen lässt. Dieses hatte nämlich bisher bei einem Ausfall der Trassennutzung kaum Ansprüche: Der Einspruch gegen den Traktionär entfällt regelmäßig, da dieser sich entschuldigen kann. Ein Anspruch gegen die DB Netz AG scheitert an einem fehlenden unmittelbaren Vertragsverhältnis und bei reinen Vermögensschäden wie entgangenem Gewinn an einem Anspruch.

Durch die Qualifikation als Mietvertrag dürften nun aber auch die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte für die Trassennutzung gelten. Die Nutzung durch diese Dritten ist vertragsimmanent und der DB Netz AG wahrlich bekannt. Im Grundsatz spricht also nichts dagegen, diese Grundsätze dann auch Anwendung finden zu lassen.

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