24 Oktober 2019 Blog

Elektro­nik-Trans­porte

Elektronische Ware ist häufig außerordentlich diebstahlgefährdet, in der manchmal merkwürdigen Diktion deutscher Juristen ein sogenanntes „volksnahes Gut“. Hier besonders stellt sich aber die Frage, inwieweit der mögliche Schaden insbesondere durch Diebstahl durch gestiegene Kosten der logistischen Organisation aufgefangen kann bzw. wieweit sich das lohnt.

Grob unterteilt sind es 3 Punkte, die die Risiken ausmachen:

  • Im Warenausgang liegt das Risiko meist beim Spediteur, der gegebenenfalls die Übernahme einer Ware auf den Transportdokumenten bestätigt, ohne dass er im Einzelnen prüfen kann (bzw. der Fahrer prüft), ob er wirklich z.B. 10 unbeschädigte Paletten übernommen hat. Eine Prüfung im Einzelnen, ob die Verpackung möglicherweise manipuliert wurde, findet regelmäßig nicht statt.
  • Im Rahmen des Transportes ist das Risiko der organisierte Diebstahl bei Ruhepunkten, also regelmäßig auf den Parkplätzen. Auch das ist wieder hauptsächlich ein Risiko des Spediteurs.
  • Im Bereich des Wareneingangs ist es mit zunehmender Raffinesse der Täter tatsächlich die Abgabe an den berechtigten Empfänger, selbst am richtigen Empfangsort. Hier ist das Risiko meist zwischen Spediteur und Empfänger geteilt, da es jeweils von den Situationen des Einzelfalles abhängt, ob eine in diesem Zusammenhang erteilte reine Quittung akzeptiert wird.

Regulieren lassen sich diese Risiken nur durch klare Pflichtenbeschreibungen: dies beginnt bei einer möglichen Beteiligung des Spediteurs bei dem Vorgang der Beladung, also der Verpackung von Verkaufseinheiten zu Versandeinheiten auf Paletten. Dazu zählt zum Teil auch die Überwachung der Palettenpackungen per Video.
Für die Diebstähle unterwegs haben inzwischen auch die Gerichte akzeptiert, dass selbstverständlich vereinbart werden kann, dass beispielsweise Fahrzeuge nur auf abgeschlossenen, bewachten und/oder beleuchteten Höfen abgestellt werden dürfen. Verletzt der Spediteur diese Pflicht, indem er sein Fahrzeug trotzdem auf einem vielleicht sogar unbeleuchteten Autobahnrastplatz abstellen lässt, haftet er im Regelfall sogar wegen Leichtfertigkeit.
Im Rahmen des Wareneingangs ist es die fortgeschrittene Technik, die hier eine bessere Identifikation des Empfängers ermöglicht, angefangen von der GPS-Lokalisierung wirklich des Empfangsortes über die Codekennung des Empfängers bis zur relativ einfachen namentlichen Benennung und Identifikation eines Empfängers qua Ausweis.

Es sind aber immer zusätzliche Kosten, die mit den verfeinerten Verfahren einhergehen und die deshalb eine sorgfältige Abwägung erfordern.

Hier sind inzwischen auch die Versicherungen durchaus nicht nur interessiert, sondern teilweise auch involviert, um besondere Abwicklungen vorzugeben, damit der Schaden einerseits vermieden, andererseits ansonsten aber leichter einem Verantwortlichen zuzuweisen ist. Gespiegelt ist das immer in dem entsprechenden Transportvertrag.

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