Erleichterung für Private-Equity-Investoren: Mehr Gestaltungsspielraum bei Manager-Beteiligungen
Der BGH hat die Anforderungen an die Wirksamkeit sog. Hinauskündigungsklauseln entschärft und damit der bei PE-Investoren beliebten Incentivierung durch Beteiligung mehr Spielraum gegeben.
Hintergrund
In der Praxis – vor allem in Private-Equity-Strukturen – ist es üblich, Führungskräften im Rahmen von Managementbeteiligungsprogrammen eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen einzuräumen, um sie an das Unternehmen zu binden und zur Steigerung des Unternehmenswertes zu motivieren. Derartige Programme sehen in aller Regel sogenannte Call Optionen oder Einziehungsrechte vor, die dem Mehrheitsgesellschafter das Recht einräumen, die Beteiligung des Managers bei dessen Ausscheiden aus der Geschäftsführung oder dem Dienstverhältnis zurückzuerwerben.
Solche Rückerwerbsrechte stellen nach der Rechtsprechung des BGH sogenannte freie Hinauskündigungsklauseln dar, wenn der Mehrheitsgesellschafter es in der Hand hat, durch Abberufung des Geschäftsführers oder Kündigung des Anstellungsvertrages das Rückerwerbsrecht auszulösen. Freie Hinauskündigungsklauseln sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich sittenwidrig und damit nichtig, weil die ständige Drohung des Ausschlusses als „Damoklesschwert“ die freie Ausübung der Gesellschafterrechte beeinträchtigen kann (vgl. § 138 BGB).
Allerdings hatte der BGH in seiner Leitentscheidung vom 19. September 2005 (II ZR 173/04 – „Managermodell“) erstmals anerkannt, dass eine freie Hinauskündigungsklausel unter Umständen ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt und damit wirksam sein kann. Und zwar, wenn die Gesellschafterstellung dem Manager lediglich als Annex zu seiner Geschäftsführerstellung eingeräumt wurde und ihr keine eigenständige Bedeutung darüber hinaus zukommt. In der Folge wurden die Kriterien des BGH – insbesondere ein nur geringes wirtschaftliches Risiko des Managers und die Beteiligung am laufenden Gewinn – von manchen als kumulative Anforderungen verstanden, die für die Wirksamkeit sämtlich erfüllt sein müssen. Diese strenge Lesart führte in der Gestaltungspraxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit, da typische Private-Equity-Beteiligungsstrukturen den vermeintlichen Vorgaben des BGH nicht ohne Weiteres entsprachen.
Sachverhalt
In dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall war der klagende Geschäftsführer einer Konzerngesellschaft im Rahmen eines Manager-Beteiligungsprogramms als Kommanditist einer Beteiligungsgesellschaft (GmbH & Co. KG) beigetreten, die insgesamt mit 1,28 % an der Konzern-Holdinggesellschaft beteiligt war. Der Kläger leistete für seinen Anteil an der Beteiligungsgesellschaft eine Einlage in Höhe des Verkehrswertes von rund 150.000 EUR, wodurch er mittelbar mit ca. 0,38 % am Konzern beteiligt war. Eine Beteiligung am laufenden Gewinn war nicht vorgesehen; der Manager sollte erst am Erlös einer späteren Veräußerung der Unternehmensgruppe (Exit) partizipieren.
Der Gesellschaftsvertrag sah eine Call Option vor, die den Mehrheitsgesellschaftern (zwei PE-Fonds) das Recht einräumte, die Beteiligung des Managers zurückzuerwerben, wenn dieser nicht mehr als Geschäftsführer tätig oder freigestellt war. Der Kaufpreis richtete sich danach, ob ein sog. Good-Leaver- oder ein Bad-Leaver-Fall vorlag (also der Manager selbst Anlass zum Ausschluss gegeben hatte oder nicht). Ein Good-Leaver sollte den Verkehrswert, ein Bad-Leaver den niedrigeren Wert von Verkehrswert und eigenem Investment erhalten. Nach seiner grundlosen Abberufung und Freistellung übten die Beklagten die Call Option aus und zahlten dem Kläger rund 35.000 EUR als Verkehrswert seiner Beteiligung – ein Bruchteil seiner ursprünglichen Einlage.
Das Landgericht Augsburg und das OLG München (in der Berufung) hatten der Klage stattgegeben und die Call Option als sittenwidrig und nichtig erachtet. Das OLG München hatte dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beteiligung angesichts der fehlenden laufenden Gewinnbeteiligung, des vom Manager übernommenen wirtschaftlichen Risikos und des Erwerbs zum Verkehrswert eine eigenständige, über die Geschäftsführerstellung hinausgehende Bedeutung zukomme.
Entscheidung
Der II. Zivilsenat des BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG München zurückverwiesen. Im Einzelnen hat er die folgenden Grundsätze aufgestellt:
Rechtsdogmatisch hält der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, Hinauskündigungsklauseln einer sog. Inhaltskontrolle zu unterziehen (§ 138 BGB). Anders als bei der im Schrifttum teilweise geforderten reinen Ausübungskontrolle (§ 242 BGB), wird nicht erst die tatsächliche Ausübung der Klausel an den Maßstäben von Treu und Glauben gemessen, sondern bereits der abstrakte Inhalt. Freie Hinauskündigungsklauseln sollen demnach auch weiterhin grundsätzlich nichtig sein, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 BGB erfüllt sind. Nur diese präventive Kontrolle könne den Gesellschafter wirksam in seiner Entscheidungsfreiheit schützen – eine bloß nachträgliche Ausübungskontrolle reiche hierfür nicht aus.
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist hingegen die vom BGH nun postulierte Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der beiderseitigen Interessen im jeweiligen Einzelfall. Die in der Managermodell-Rechtsprechung angeführten Kriterien seien zwar einzubeziehen, stellten aber keine zwingenden, kumulativen Voraussetzungen dar. Entscheidend sei vielmehr, ob (i) die Gesellschafterstellung dem Manager wegen seiner Geschäftsführerstellung und zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck eingeräumt wurde, (ii) dieser Zweck bei Beendigung der Organ- oder Dienststellung entfällt und (iii) seiner Beteiligung in Anbetracht ihrer Ausgestaltung auch im Übrigen keine relevante eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung beizumessen sei.
Der BGH hat insofern außerdem klargestellt, dass die fehlende Beteiligung am laufenden Gewinn die Anreiz- und Bindungsfunktion der Managementbeteiligung nicht entfallen lasse. Die Exit-Erlösbeteiligung sei einer Bonuszahlung für den Fall eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses vergleichbar und erkläre sich gerade bei Private-Equity-Modellen aus der dem Manager bekannten Zielsetzung, auf eine Wertsteigerung des Unternehmens zum Zwecke der Veräußerung hinzuarbeiten.
Selbst der Erwerb und die Rückübertragung der Beteiligung zum Verkehrswert und das damit verbundene Risiko einer negativen Geschäftsentwicklung stünden der sachlichen Rechtfertigung der Klausel nicht zwingend entgegen. Der BGH hat insoweit betont, dass die Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos dem berechtigten Zweck diene, das Management anzuhalten, keine unverantwortlich riskanten Geschäfte zu tätigen. Außerdem neige ein Manager, der selbst wirtschaftliches Risiko trage, trotz der Hinauskündigungsgefahr eher zu einer eigenständigen Ausübung seiner Gesellschafterrechte. Das „Damoklesschwert“ des drohenden Ausschlusses wirke daher weniger intensiv.
Ob die dem Manager im Fall seiner Hinauskündigung zu zahlende Abfindung angemessen ist, ist nach dem BGH ausschließlich für die Wirksamkeit der Abfindungsklausel relevant, nicht aber für die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel selbst. Maßgeblich sei insoweit allein die sachliche Rechtfertigung der mit der Hinauskündigungsklausel verbundenen Gefahr für die freie Wahrnehmung von Gesellschafterrechten.
Etwaigen Missbrauchsgefahren – etwa einer gezielten Abberufung kurz vor einem Exit – kann nach Auffassung des BGH mit der sog. Ausübungskontrolle begegnet werden. Eine Rechtsausübung kann danach im Einzelfall treuwidrig und deshalb unzulässig sein, § 242 BGB oder § 162 Abs. 2 BGB. Das Oberlandesgericht hatte diese Prüfung allerdings nicht vorgenommen und muss sie nun nachholen.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH schafft deutlich mehr Gestaltungsspielraum für Managementbeteiligungsprogramme, wie sie vor allem im Private-Equity-Umfeld verbreitet sind. Die Managermodell-Rechtsprechung wurde in der Praxis vielfach so gelesen, dass eine wirksame Hinauskündigungsklausel voraussetze, dass der Manager kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko trägt und am laufenden Gewinn beteiligt wird. Der BGH hat nun klargestellt, dass dies keine zwingenden Voraussetzungen sind. Damit dürften zahlreiche in der Praxis gängige Beteiligungsstrukturen, deren Wirksamkeit bislang mit Unsicherheit behaftet war, auf einer solideren rechtlichen Grundlage stehen.
Gleichwohl ist zu beachten, dass der BGH keine Generalabsolution für sämtliche Gestaltungen erteilt hat. Die Wirksamkeit bleibt eine Frage der Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Gestaltungen, bei denen die Beteiligung des Managers über eine bloße Incentivierung neben der Geschäftsführerstellung hinausgeht, etwa weil ihm substantielle Mitspracherechte eingeräumt werden oder die Beteiligung konzeptionell ein eigenständiges Gewicht hat, können auch weiterhin an § 138 Abs. 1 BGB scheitern.
Für die Vertragspraxis empfiehlt es sich daher, bei der Ausgestaltung von Managementbeteiligungsprogrammen darauf zu achten, dass die Beteiligung konzeptionell klar an die Managertätigkeit anknüpft. Der Manager sollte (sofern rechtlich möglich) keine über die Bindungs- und Anreizfunktion hinausgehenden Gesellschafterrechte erhalten. Zusätzlich sollte die Abfindungsregelung gesondert geprüft werden, da der BGH ausdrücklich zwischen der Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel und der Abfindungsklausel unterscheidet. Schließlich verdient die vom BGH betonte ergänzende Ausübungskontrolle besondere Beachtung: Auch eine wirksame Call Option darf nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden, etwa um den Manager gezielt um seinen Anteil an einem bevorstehenden Exit zu bringen.
(BGH, Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24)

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