August 2020 Blog

EU-Kommiss­ion ge­nehmigt Corona-Bei­hilfe­rege­lung für deut­sche Flug­häfen

Die Europäische Kommission hat mit Beschluss vom 11. August 2020 die „Bundesrahmenregelung Beihilfen für Flugplätze“ genehmigt (Az. der Kommission: SA. 57644), mit der die Bundesrepublik die deutschen Flughäfen unterstützen will, die infolge der COVID-19-Pandemie den Betrieb drastisch reduzieren mussten. Sobald die beihilfegebenden Stellen die Maßnahmen umsetzen, können die deutschen Flughäfen die Anträge bis einschließlich 30. September 2020 stellen. Die infolge der Regelung ausgezahlten Summen werden auf 1,36 Milliarden Euro geschätzt.

Rahmenregelung für Bund, Länder und Kommunen

Die „Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen an Flugplätze im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 (Bundesrahmenregelung Beihilfen für Flugplätze)“ ermöglicht es Bund, Ländern und Kommunen, deutsche Flughäfen für Verluste, die ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstanden sind, zu entschädigen. Zudem soll den Flughäfen Liquidität verschafft werden. Antragsberechtigt sind die Betreiber aller Flughäfen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Da es sich um eine Rahmenregelung handelt, müssen die künftig von den zuständigen Stellen gewährten Beihilfen, die sich im Rahmen dieser Regelung halten, nicht nochmals gesondert bei der Kommission notifiziert werden.

Entschädigung für Einnahmeausfälle

Die beihilfegebende Stelle kann Zuschüsse zum Ausgleich von Schäden gewähren, die direkt durch die COVID-19-Pandemie in einem Zeitraum vom 4. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 entstanden sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Kausalzusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und den Schäden für den vorgenannten Zeitraum festgestellt werden kann: Die ersten Reiseverbote wurden Anfang März sowohl von EU-Mitgliedstaaten als auch von Drittländern eingeführt, und erst Ende Juni 2020 konnte der Flugverkehr in gewissem Umfang wieder aufgenommen werden. Ausgleichsfähig sind Einnahmenausfälle bei den Flugplatzentgelten sowie Einnahmenausfälle aus dem Non-Aviation-Bereich, namentlich im Hinblick auf Mieten, Umsatzbeteiligungen, Parken, Tanken, Werbung oder sonstige Beteiligungen. Die Schäden werden, sofern möglich, in einer Ex-Post-Betrachtung ermittelt. Sie sind bis zu 100 Prozent entschädigungsfähig.

Um sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist, sind jedoch ersparte Aufwendungen sowie auf anderweitiger Grundlage erhaltene Leistungen in Abzug zu bringen. Hierzu zählen unter anderem Energie- und Kraftstoffeinsparungen, eingesparte Personalkosten (z.B. durch Kurzarbeitergeld) sowie nicht entstandene Kosten (z. B. Wartungsarbeiten und Reparaturen).

Liquiditätsmaßnahmen: Zahlungserleichterungen und Darlehen

Der Zuschuss kann mit weiteren Beihilfeninstrumenten kombiniert werden, wobei je nach Einzelfall zur Vermeidung von Überkompensationen auch bestimmte Kumulierungsgrenzen beachtet werden müssen.

Zur Verringerung von Liquiditätsengpässen kann die beihilfegebende Stelle verschiedene Zahlungserleichterungen für Abgaben gewähren: Steuer- oder Gebührenstundungen, eine erleichterte Gewährung von Zahlungsplänen für Steuerschulden, die Aussetzung von Steuerschuldbeitreibungen und beschleunigte Steuererstattungen. Die Bundesrahmenregelung ist dabei nicht auf eine spezifische Steuer limitiert. Die Stundung darf allerdings nicht über den 31. Dezember 2022 hinausgehen.

Außerdem verweist die Bundesrahmenregelung auf bereits bestehende (und von der Kommission bereits früher genehmigte) Regelungen, wonach weiterhin niedrigverzinsliche Darlehen gewährt werden können unter Beachtung der Voraussetzungen der „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“ (SA. 56863, SA. 56974). Möglich sind auch staatliche Bürgschaften für Darlehen mit begrenzter Laufzeit und begrenztem Darlehensbetrag unter Beachtung der Voraussetzungen der „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ (SA. 56787).

Anders als die oben genannten Zuschüsse stehen diese Beihilfen nur Antragstellern offen, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, ABl. EU 2014 L 187 S. 1  Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zu qualifizieren waren. Abweichend davon können sie allerdings für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungs- noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Genehmigungsentscheidung der Kommission

Die Maßnahme zur Entschädigung der Flughäfen hat die Kommission auf Grundlage des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV geprüft. Danach hat die Kommission Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige zu genehmigen, die durch außergewöhnliche Ereignisse beeinträchtigt worden sind. Die COVID-19-Pandemie stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar gewesen sei und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirke.

Hinsichtlich der Zahlungserleichterungen hat die Kommission festgestellt, dass diese die im „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ festgelegten Voraussetzungen erfüllten und mithin nach Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, da sie der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates dienten.

Dr. Gerd Schwendinger, LL.M., Hamburg/Brüssel
Renata Rehle, LL.M. (Stellenbosch), Hamburg

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