März 2020 Blog

EU-Kommis­sion ge­nehmigt deut­sche Förder­regelung für For­schung und Ent­wicklung in der Luft­fahrt­indus­trie

Die Europäische Kommission hat das sechste deutsche zivile Luftfahrtforschungsprogramm (kurz: LuFo) genehmigt. Das Bundeswirtschaftsministerium fördert Forschungs- und Entwicklungsprojekte von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie von Großunternehmen der Luftfahrtbranche.

Inhalt und Ablauf des Förderprogramms

Förderfähig sind Forschungs- und Technologieentwicklungsvorhaben zur Anwendung in der zivilen Luftfahrt. Antragsberechtigt ist jede Einrichtung aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. Die neue LuFo-Regelung mit einem durchschnittlichen Jahresbudget von rund 200 Millionen Euro läuft bis zum Jahr 2026. Interessierte Länder können jährlich 40 Millionen Euro zusätzlich beisteuern.

Es werden Technologien gefördert, die sich für eine Anwendung im zivilen kommerziellen Markt eignen. Insbesondere sollen Technologien entwickelt werden, welche die Basis für das nachhaltige Luftfahrtsystem der Zukunft bilden. Ziel ist eine umweltverträgliche, leistungsfähige, sicherere und passagierfreundliche Luftfahrt, wobei die deutsche Luftfahrtindustrie dauerhaft und wesentlich zur Wertschöpfung in Deutschland beitragen und sich zusammen mit ihren europäischen Partnern als Vorreiterin eines zukunftsorientierten und nachhaltigen Luftverkehrssystem etablieren soll.

Der Projektträger Luftfahrtforschung als Organisationseinheit des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt ist mit der Umsetzung der Fördermaßnahme beauftragt und nimmt die Projektskizzen und Anträge entgegen. Derzeit läuft der erste von drei Aufrufen (sog. LuFo VI-1) des sechsten Förderprogramms. Das Förderverfahren ist dabei jeweils zweistufig angelegt. Für LuFo VI-1 war eine aussagekräftige Projektskizze bereits bis zum 28. Februar 2020 einzureichen. Auf Grundlage der Projektskizze werden förderwürdige Projekte in der ersten Stufe ausgewählt. In einer zweiten Stufe werden die betreffenden Skizzeneinreicher zur Einreichung eines Projektantrages aufgefordert. Die Aufrufe LuFo VI-2 und und LuFo VI-3 werden für die kommenden Bewilligungszeiträume ab dem Jahr 2021 folgen.

Kommission bestätigt Beihilfenrechtskonformität der Förderung

Durch die Genehmigung der Europäischen Kommission stehen der Förderung nun keine europarechtlichen Hindernisse mehr im Weg. Sie hat die Maßnahme am 17. Februar 2020 mit den EU-Beihilfevorschriften für vereinbar erklärt. Sie stellte fest, dass die angemeldete Maßnahme alle Vereinbarkeitsbestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung aus dem Jahr 2014 erfüllt. Der bereits laufende Aufruf LuFO VI-1 hätte daher gar keiner Anmeldung gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV bedurft. Allerdings müssen sodann große Projekte einzeln bei der Kommission gemeldet werden in Übereinstimmung mit Abschnitt 4 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation. Daher wird das Bundeswirtschaftsministerium jede Einzelbeihilfe im Rahmen des sechsten LuFo, welche 20 Millionen Euro (industrielle Forschung) oder 15 Millionen Euro (experimentelle Entwicklung) pro Projekt und Begünstigten übersteigt, gesondert notifizieren.

Beschluss der Europäischen Kommission v. 17.2.2020, SA.55829 (2019/N) – Germany Federal R&D aid scheme for the aeronautics sector

Dr. Gerd Schwendinger, LL.M.
Renata Rehle, LL.M. (Stellenbosch)
beide Hamburg

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