FG Köln hat Zweifel an der Vereinbarkeit von § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht
Das Finanzgericht Köln hat Zweifel daran, ob die Anti-Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Die Frage wurde daher dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Rechtlicher Hintergrund
Die Regelung in § 50d Abs. 3 EStG soll verhindern, dass ein Steuerpflichtiger, dem selbst kein Anspruch auf eine (teilweise) Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer zusteht, sich diese Entlastung durch das zwischenschalten ausländischer Gesellschaften mit einer entsprechenden Berechtigung verschafft. Solche rechtsmissbräuchlichen Gestaltungen, sogenanntes Treaty- bzw. Directive-Shopping, sollen dadurch verhindert werden, dass die Entlastung von der Kapitalertragsteuer an gewisse Substanz- und Funktionsvoraussetzungen der ausländischen Gesellschaft geknüpft ist.
Vorlagebeschluss des Urteils des FG Köln vom 8. Juli 2016
Die Klägerin war eine in den Niederlanden ansässige an einer deutschen GmbH beteiligte Kapitalgesellschaft. Sie beantragte beim beklagten Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) die Erstattung von Kapitalertragsteuer, die ihre inländische Tochter-GmbH in 2007 auf Dividendenausschüttungen einbehalten hatte. Alleingesellschafter der Klägerin war eine in Deutschland lebende Privatperson. Die Klägerin verfügte über Büroräume und Personal, übte als reine Holdinggesellschaft jedoch keine eigene Wirtschaftstätigkeit aus. Da auch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für das Einschalten der Klägerin fehlten, versagte das BZSt die begehrte Erstattung der Kapitalertragsteuer.
Das FG Köln bezweifelt nicht, dass die ablehnende Entscheidung des BZSt nach deutschem Recht zutreffend ist. Es hat jedoch Bedenken gegen die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie. Es hat die Frage der Vereinbarkeit von ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie daher dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Praxishinweis
Das Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln betrifft die alte Rechtslage zum Einkommensteuergesetz 2007. Die Vorschrift wurde zwischenzeitlich mit Wirkung zum 1. Januar 2012 etwas entschärft. In der steuerlichen Literatur bestehen dennoch weiterhin erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der derzeitigen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG mit Europarecht. Zunächst bleibt jedoch das Urteil des EuGH abzuwarten.
FG Köln, Beschluss vom 8.7.2016 – 2 K 2995/12
Lars-Olaf Leskovar, LL.M., Rechtsanwalt
Frankfurt