Februar 2019 Blog

Frei­han­dels­ab­kommen zwi­schen Ja­pan und EU in Kraft – welt­weit größ­ter Frei­han­dels­raum ent­steht

Seit dem 1. Februar 2019 ist das JEFTA, kurz für Japan European Free Trade Agreement, in Kraft. Für die Europäische Union (EU) ist es das bislang bedeutendste Abkommen seiner Art. Durch JEFTA, so die EU Kommission, könnten europäische Exporte insbesondere von Arzneimitteln und Medizinprodukten, Kraftfahrzeugen und Transportmitteln um bis zu 24%, Agrarexporte sogar um bis zu 180% wachsen.

Das JEFTA im Einzelnen

Abbau von Zöllen

Kern des JEFTA ist der Abbau von Zöllen. Mit vollständiger Umsetzung des Abkommens werden 99% der Zölle im gegenseitigen Warenverkehr entfallen. Dies entspricht einem jährlichen Zollaufwand europäischer Unternehmen von etwa 1 Mrd. EUR. Die verbleibenden 1% betreffen vor allem die Landwirtschaft. Auch dort findet jedoch mithilfe von Kontingentierung und Zollsenkungen eine teilweise Liberalisierung statt.

Bis zur vollständigen Umsetzungen wird es jedoch noch 15 Jahre dauern. Während dieser Zeit werden die Zölle schrittweise abgebaut. So fallen z.B. die Zölle Japans auf gewisse europäische Rindfleischprodukte von aktuell 38,5% über einen Zeitraum von 15 Jahren auf 9% und europäische Zölle auf japanische Kraftfahrzeuge von bisher 10 % innerhalb von 7 Jahren auf 0 %. Immerhin 86% der japanischen Tarifpositionen wurden jedoch mit Inkrafttreten des Abkommens für europäische Ausführer vollständig liberalisiert.

Abbau von nichttariflichen Handelshemmnissen

Darüber hinaus baut das JEFTA auch andere Schranken für den freien Handel ab. So entfallen durch das JEFTA gewisse Kennzeichnungs-, Prüf- und Zertifizierungspflichten. Darüber hinaus haben sich die EU und Japan darauf geeinigt, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards einander anzugleichen. Praktische Bedeutung hat dies insbesondere für Industriegüter. Produkte müssen demnach lediglich einmal – in der EU oder in Japan – getestet werden und nicht abermals im Bestimmungsland. Dasselbe gilt für sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen.

Schutz geografischer Bezeichnungen und geistigen Eigentums

Neben dem Abbau von Handelshemmnissen profitiert die Wirtschaft auch von einer Anhebung des Schutzstandards sowohl durch die Anerkennung geografischer Bezeichnungen als auch durch den einheitlichen Schutz geistigen Eigentums. So erkennt Japan mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens 205 europäische geografische Bezeichnungen an. Hopfen aus der Hallertau, Nürnberger Bratwürste und Lebkuchen, Lübecker Marzipan und ähnliche tradierte europäische Erzeugnisse erfahren nunmehr den gleichen Schutz in Japan wie bereits in der EU.

Öffnung öffentlicher Beschaffung

Schließlich erhalten europäische Unternehmen mit Inkrafttreten des Abkommens erleichterten Zugang zu öffentlichen Aufträgen. Relevant ist dies vor allem für den Schienenverkehrssektor. Bislang war dieser Sektor der japanischen Wirtschaft für ausländische Anbieter kaum zugänglich – für europäische
Anbieter hat sich dies mit Inkrafttreten des JEFTA geändert.

Investitionsschutz 
  
Im Unterschied zu bisherigen Freihandelsabkommen der EU wurde das JEFTA ohne ein Kapitel zum Investitionsschutz abgeschlossen. Das JEFTA bedurfte daher keiner Zustimmung durch die Mitgliedstaaten und konnte am 1. Februar 2019 vollständig in Kraft treten. Nachteile sind durch den insoweit beschränkten Regelungsbereich jedoch nicht zu erwarten, gilt die japanische Wirtschaft doch als sicheres Investitionsumfeld.

Neuerungen bei den Präferenzregelungen

Bei den Präferenznachweisen geht die EU mit JEFTA neue Wege. Bereits in dem Abkommen mit Kanada („CETA“) wurde auf förmliche Präferenznachweise verzichtet und nurmehr eine Ursprungserklärung des Ausführers als zulässiger Ursprungsnachweis anerkannt. Das JEFTA geht noch darüber hinaus und lässt alternativ die „Gewissheit des Einführers“ („Importer’s Knowledge“) über die Ursprungseigenschaft der eingeführten Erzeugnisse als Nachweis ausreichen. Eine Präferenzbehandlung bei der Einfuhr in die EU ist damit ohne förmliche Beteiligung des Ausführers am Verfahren möglich. Auch eine Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit des Ursprungsnachweises im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit, wie sie bisher bei allen anderen Ursprungsnachweisen stattfindet, ist nicht vorgesehen. In der Praxis muss der Einführer in diesen Fällen freilich über Informationen verfügen, die die Ursprungseigenschaft der Ware belegen und die er nur vom Ausführer erhalten kann. Daher wird diese Form des Ursprungsnachweises vor allem für solche EU-Unternehmen eine Erleichterung darstellen, die mit den ausführenden Unternehmen in Japan verbunden sind. Da der förmliche Ursprungsnachweis wegfällt, spielen Aspekte des Vertrauensschutzes bei unrichtigen Nachweisen – wie schon unter CETA – keine Rolle mehr.

Ausführer in der EU können wertmäßig unbegrenzte Ursprungserklärungen auf der Rechnung abgeben, wenn sie als registrierter Ausführer (REX) registriert sind. Gleiches gilt für die Ausstellung von Ersatzursprungserklärungen. Eine weitere Erleichterung für Ein- und Ausführer ist die Möglichkeit einer sog. „Langzeit-Ursprungserklärung“, die sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten erstrecken kann. Die einschlägigen Dienstvorschriften der Finanzverwaltung zum Umgang mit Ursprungspräferenzen (Z 42 12, 42 14, 42 15, 42 17) wurden rechtzeitig vor Inkrafttreten des JEFTA geändert. Ein ausführliches Merkblatt der Generalzolldirektion zu den Zollpräferenzen finden Sie hier.

Dr. Hartmut Henninger und Dr. Clemens Keim, Rechtsanwälte
Hamburg

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