Oktober 2017 Blog

Gebühren für Marktüberwachungskontrollen teilweise rechtswidrig

In einem aktuellen Urteil hat das Verwaltungsgericht Oldenburg einer Klage gegen die Gebühren für Marktüberwachungskontrollen teilweise stattgegeben. Hintergrund des Verfahrens war die Ende des Jahres 2014 eingeführte Gebührenpflicht für amtliche Regelkontrollen nach dem Marktüberwachungsrecht, die in Legehennenfarmen und Eierpackstellen durchgeführt werden.

Sachverhalt
Die fraglichen Überprüfungen erfolgen routinemäßig, d. h. auch ohne einen etwa-igen Rechtsverstoß des betroffenen Unternehmens. Bis zur Einführung der Gebührenpflicht im Jahr 2014 wurden die Kontrollen aus allgemeinen Steuermitteln finanziert und waren für die Unternehmen daher kostenfrei.

Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat nunmehr entschieden, dass gegen die Gebührenpflicht als solche keine Bedenken bestünden. Der Staat sei vielmehr berechtigt, die Kosten für routinemäßig durchgeführte Überwachungsmaßnahmen dem jeweils kontrollierten Betrieb aufzuerlegen. Rechtswidrig sei die niedersächsische Gebührenpraxis allerdings im Hinblick auf die Höhe der Gebühren. Das Gericht sah es dabei als unzulässig an, dass das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) ein und dieselbe Kontrolle zum einen als Überprüfung nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz und zum anderen als Kontrolle nach der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 eingestuft und mit dieser Begründung „doppelt“ Gebühren nach zwei unterschiedlichen Kostentarifen festgesetzt hatte. Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen.

Praxistipp
Die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg reiht sich ein in die aktuelle Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffend die Gebührenerhebung für amtliche Routinekontrollen (vgl. auch GvW Newsletter, April 2017, zu den Gebühren für Futtermittelkontrollen). Hiernach soll eine solche Gebührenerhebung dem Grunde nach verfassungsrechtlich zulässig sein. Allerdings sind dem Verordnungsgeber im Hinblick auf die Höhe der Gebühren rechtliche Grenzen gesetzt, welche die Gerichte in mehreren Fällen als verletzt ansahen. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies, dass es sich weiterhin lohnt, jeden Gebührenbescheid auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und sich gegen die Gebührenerhebung gegebenenfalls gerichtlich zur Wehr zu setzen.

(VG Oldenburg, Urteil vom 20. Oktober 2017, Az. 7 A 2207/15)

Saskia Soravia, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Hamburg

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