April 2020 Blog

Ge­werb­liche Schutz­rechte: Aus­wir­kungen von Co­rona auf Ver­fahren vor den Patent- und Marken­ämtern

Das Coronavirus und die damit verbundenen Maßnahmen haben Auswirkungen auf Verfahren vor Behörden für den Schutz eintragungsfähiger Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs/Geschmacksmuster). Die zuständigen Ämter sind selbst betroffen, etwa weil Mitarbeiter ausfallen oder von zu Hause arbeiten müssen. Bei Verfahrensbeteiligten können zurzeit außerdem andere Herausforderungen zur Bewältigung der Corona-Krise in den Vordergrund rücken und Ressourcen binden.

Die Behörden haben auf die besonderen Umstände reagiert. Sie halten den Dienstbetrieb und die Verfahrensbearbeitung grundsätzlich aufrecht, weisen aber auf mögliche Verzögerungen hin. Von besonderer Bedeutung kann für Verfahrensbeteiligte sein, dass Fristen in vielen Fällen verlängert wurden. Im Folgenden ein Überblick zu den Regelungen bei den jeweiligen Ämtern:

  • Europäisches Patentamt

Das Europäische Patentamt hat Fristen, die am oder nach dem 15.03.2020 ablaufen, bis zum 17.04.2020 verlängert. Die Fristverlängerung gilt auch für internationale Patentanmeldungen nach dem Patent Cooperation Treaty. Das Amt weist ausdrücklich auf die Möglichkeit einer weiteren Fristverlängerung hin, falls die Störungen durch das Coronavirus länger andauern. Bereits anberaumte mündliche Verhandlungen vor Prüfungs- und Einspruchsabteilungen sollen bis auf Weiteres verschoben werden oder als Videokonferenz stattfinden. Mündliche Verhandlungen vor den Beschwerdekammern finden nicht statt. 

Update: Das Europäische Patentamt hat die Fristen nunmehr bis zum 02.06.2020 verlängert.                        

  • Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)

Das EUIPO hat alle Fristen, die am oder nach dem 09.03.2020 ablaufen, bis zum 04.05.2020 verlängert. Die Fristverlängerung betrifft Verfahren zu EU-Marken und Designs (Gemeinschaftsgeschmacksmuster).

Update: Das EUIPO hat Fristen bis zum 18.05.2020 verlängert.

  • Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Das DPMA hat Fristen ebenfalls bis zum 04.05.2020 verlängert. Die Fristverlängerung gilt für vom DPMA gewährte Fristen in Verfahren zu deutschen Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs. Gesetzlich bestimmte Fristen können hingegen nicht verlängert werden. Anhörungen und mündliche Verhandlungen finden bis auf Weiteres nicht statt.

Benedikt Beierle

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