Juli 2014 Blog

Grundsatzurteil zur Haftung der Geschäftsführung für Wettbewerbsverstöße

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Wettbewerbsverstöße, die Mitarbeiter der Gesellschaft oder von ihr beauftragte Dritte begehen, nicht schon deshalb, weil er Geschäftsführer und als solcher zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft verpflichtet ist. Denn diese Verpflichtung besteht nur gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber Dritten. Der Geschäftsführer haftet vielmehr nur dann persönlich, wenn er den Wettbewerbsverstoß selbst begeht, an der Begehung durch einen Dritten mitwirkt oder aus einem besonderen Grund verpflichtet war, ihn zu verhindern.

In einem Grundsatzurteil vom 18. Juni 2014 hat der BGH ausführlich die Frage beantwortet, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer einer GmbH für wettbewerbswidrige Handlungen haftet, die im Betrieb der von ihm geführten Gesellschaft begangen werden.

Die Handelsvertreter eines Energieversorgers hatten im Akquiseeifer falsche Aussagen über einen Wettbewerber gemacht. Der verklagte den Energieversorger und dessen Geschäftsführer. Als solcher, so der Kläger, habe er auch persönlich für die wettbewerbswidrigen Handlungen der Vertreter einzustehen, jedenfalls deswegen, weil er – kurz gesagt – seinen Betrieb nicht ordentlich geführt habe.

Der BGH hat dieser Ansicht eine Absage erteilt und dabei Grundsätzliches zur Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße gesagt. Der Geschäftsführer haftet danach für das, was er selbst macht. Wenn im vorliegenden Fall er also selbst unrichtige Angaben gemacht hätte, hätte er auch selbst dafür gehaftet und wäre jedenfalls zur Unterlassung und anteiligen Übernahme der Kosten verurteilt worden. Dabei ist der Geschäftsführer kein Wettbewerber, wohl aber fördert er den Wettbewerb eines Dritten, den „seiner“ Gesellschaft nämlich, weshalb er auch wegen eines Wettbewerbsverstoßes verklagt werden kann. Was der Geschäftsführer hingegen nicht selbst macht, ist ihm grundsätzlich auch nicht zuzurechnen. Hier hatten die Gerichte – im entschiedenen Fall auch das Landgericht – bislang oft argumentiert, den Geschäftsführer treffe eine Verkehrspflicht, seinen Betrieb so zu organisieren, dass keine wettbewerbswidrigen Handlungen begangen werden. Eine solche Verkehrspflicht, so der BGH, gibt es aber nicht. Zwar ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäfte ordentlich zu führen. Diese Pflicht besteht aber nicht Dritten gegenüber, sondern nur gegenüber der Gesellschaft. Weil der Geschäftsführer als solcher nicht im Wettbewerb steht, sondern wieder nur die Gesellschaft, ist er auch nicht verpflichtet, sich in eigener Person nach den Regeln des Wettbewerbsrechts zu richten. Damit schließt der BGH an die Abschaffung der sog. Störerhaftung im Wettbewerbsrecht an. Eine solche Haftung war früher angenommen worden. Sie besagte, verkürzt gesagt, dass jemand, der eine Wettbewerbswidrigkeit verhindern könne, weil er von ihr Kenntnis habe, sie auch verhindern müsse. Das traf für den Geschäftsführer einer Gesellschaft häufig zu. Der Geschäftsführer, so der BGH, sei aber, eben weil er selbst nicht Adressat wettbewerbsrechtlicher Vorschriften ist, kein Störer.

Von aller Haftung für Handlungen, die er nichts selbst begeht, ist der Geschäftsführer nach diesen Grundsätzen allerdings nicht freigestellt. Auch zur Eigenhaftung äußert sich der BGH umfangreich. Dabei wird deutlich, dass das eingangs reduzierte Haftungsrisiko durch die Hintertür wieder erscheint, wenn auch in anderer Gestalt.

Erstens kann der Geschäftsführer als Teilnehmer an der wettbewerbswidrigen Handlung eines Dritten – Mitarbeiters oder Beauftragten – selbst in die Haftung genommen werden. Das setzt voraus, dass er von dieser Handlung weiß und entweder den Dritten dazu anstiftet, oder ihm bei der Ausführung hilft. Zweitens haftet der Geschäftsführer selbst, wenn er eine sog. Garantenstellung im Hinblick auf die fragliche Handlung hat, nämlich aus einem bestimmten Grund dafür zu sorgen hat, dass sie nicht begangen wird. Eine solche Garantenstellung besteht, wenn der Geschäftsführer etwas getan hat, was die Wahrscheinlichkeit wettbewerbswidrigen Handelns erhöht, wenn er sich verpflichtet hat – oder er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen selbst verpflichtet worden ist -, für wettbewerbskonformes Verhalten zu sorgen, oder schließlich dann, wenn er durch sein Verhalten bei Dritten berechtigtes Vertrauen darin geweckt hat, die Gesellschaft werde sich im fraglichen Punkt wettbewerbskonform verhalten.

Ob nach diesem Urteil die Fälle der Verurteilung von Geschäftsführers wegen der eigenen Haftung für Wettbewerbsverstöße weniger werden, oder ob sich nur die Grundlage der Verurteilung ändert, bleibt abzuwarten. Die Argumentation zu Gunsten einer solchen Haftung wird jedenfalls schwieriger, weil eine Teilnahme oder eine Garantenstellung darzulegen sind. Das kann sich bereits im Vorfeld einer rechtlichen Auseinandersetzung auswirken, wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung vom Geschäftsführer persönlich verlangt wird.

(BGH Urteil v. 18. Juni 2014 – I ZR 242/12 – Geschäftsführerhaftung)

Dr. Kristofer Bott, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!