Juni 2020 Blog

Händler haften auf Verkaufs­platt­formen grund­sätzlich nicht für Kunden­be­wertung­en

Kundenbewertungen sind für viele Käufer wichtig bei der Kaufentscheidung. Was aber, wenn die Bewertungen auf einer Plattform unrichtig sind? Haftet der Händler dann wegen eines möglichen Wettbewerbsverstoßes? Grundsätzlich nicht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Sachverhalt

Ein Händler bot über Amazon sogenannte Kinesiotapes an. Das sind elastische Pflaster, die schmerzlindernde oder heilende Effekte haben sollen. Eine medizinische Wirkung ist allerdings nicht nachgewiesen. Unter dem Angebot fanden sich jedoch Kundenbewertungen, die eine eben solche Wirkung positiv hervorhoben. Einfluss auf die Bewertungen hat ein Händler bei Amazon nicht. Ein Wettbewerbsverband verlangte von dem Händler die Unterlassung der in den Bewertungen enthaltenen Angaben, da diese als irreführende Werbung unzulässig seien. Nachdem der Händler erfolglos die Löschung der Angaben von Amazon forderte, klagte der Wettbewerbsverband. Er meinte unter anderem, dass sich der Händler die Kundenbewertungen zu eigen gemacht habe.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Wettbewerbsverbands zurück, nachdem dessen Klage bereits in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte. Denn unabhängig davon, dass die Angaben in den Bewertungen zwar gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, S. 2 HWG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend seien, weil der medizinische Nutzen nicht belegt sei, liege kein Wettbewerbsverstoß vor.

Der Händler habe mit den Kundenbewertungen nicht geworben und sie seien ihm auch nicht als eigene Werbehandlungen zuzurechnen. Es sei objektiv erkennbar, dass der Händler nicht die inhaltliche Verantwortung für die Bewertung übernehme. Ebenso erwecke er nicht den Anschein, dass er sich mit ihnen identifiziere. Dieser Bewertung lag zum einem zugrunde, dass sich die Bewertungen grafisch eindeutig vom Angebot absetzten. Zum anderen könne der Händler die Bewertungen, auch in negativer Hinsicht, nicht beeinflussen. Die Unabhängigkeit der Bewertungen vom Angebot sei gerade das wesentliche Konzept des Bewertungssystems und begründe das Interesse der Käufer an den Bewertungen.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Händler keine Pflicht habe, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen abzuwenden. Ob eine solche Pflicht bestehe, sei unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände im Einzelfall abzuwägen. Dagegen spreche, dass Bewertungsmöglichkeiten im Online-Handel als Informationsquelle gesellschaftlich erwünscht und geeignet seien, den Wettbewerb zu fördern. In der Abwägung berücksichtigte der Bundesgerichtshof dabei insbesondere den verfassungsrechtlichen Schutz der Kundenbewertungen durch die Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG. Bei der Abwägung könne der Meinungs- und Informationsfreiheit zwar auch das Schutzgut der öffentlichen Gesundheit gegenüberstehen, das einen Eingriff in diese Grundrechte rechtfertigen könne. Es gebe aber keine Anhaltspunkte, dass von dem Angebot des Tapes Gefahren ausgingen.

Praxishinweis

Die Rechtsprechung musste sich mittlerweile zahlreich und in unterschiedlichen Konstellationen mit Kundenbewertungen im Internet beschäftigen. In diesem Fall ist die Entscheidung für Händler auf Plattformen wie Amazon eine Entlastung. Sie tragen in der Regel keine wettbewerbsrechtliche Verantwortung für Kundenbewertungen auf Verkaufsplattformen. Ein Händler muss grundsätzlich auch keine irreführenden Angaben von Kunden verhindern. Der Fall zeigt, dass dies praktisch gegenüber großen Plattformbetreibern auch nur schwer möglich wäre, zumal der Bundesgerichtshof die verfassungsrechtliche Dimension von Kundenbewertungen betont. Händler setzen sich dagegen weiterhin etwa dann der Gefahr erfolgreicher Abmahnungen aus, wenn die Grenzen zwischen dem Angebot des Händlers und der Kundenbewertung verschwimmen. Das dürfte z. B. der Fall sein, wenn einzelne Bewertungen in das Angebot aufgenommen werden. Auch bei eigenen Händlerseiten mit einem Kundenbewertungssystem, ist besondere Vorsicht zu empfehlen. Der Händler dürfte Bewertungen auf seiner eigenen Seite regelmäßig beeinflussen können. Denn er kann auswählen, welche Bewertungen veröffentlicht werden, oder zumindest die Entscheidung treffen, ein Bewertungssystem nicht mehr anzubieten.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2020 – I ZR 193/18)

Benedikt Beierle, Rechtsanwalt
Düsseldorf

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!