02 August 2022 Blog

Haftung für den Hafenumschlag bei der Entladung

Die Entladung im Ankunftshafen ist über die gesamte Strecke betrachtet ein schadenanfälliger Abschnitt. Zum einen kommt es zu Verzögerungen, die zum Teil zu Verspätungsschäden führen, zum anderen zu wirklichen Beschädigungen und Verlusten. Die Frage stellt sich dann, inwieweit ein Empfänger eigene Ansprüche gegen den Umschlagsunternehmer geltend machen kann.

Eine pauschale Betrachtung verbietet sich erfasst. Die vertraglichen Gestaltungen sind vielgestaltig. Der Umschlagunternehmer bis zum Teil für den Verfrachter allein intern tätig und übergibt diesem quasi am Ende des Produktes die Ware wieder. Gleichzeitig kommen aber auch die verschiedenen Haftungsbeschränkungen aus den Verfrachterverträgen ihm zugute.

Im deutschen Recht ist inzwischen anerkannt, dass der Umschlag im Hafen ein eigener Transportabschnitt ist, insofern also Teil eines multimodalen Vertrages, wobei der Umschlag regelmäßig der Landfracht zugeordnet ist. Von daher hat der Empfänger also erst die  einmal primär nach deutschem Recht einen eigenen Anspruch gegen den ausliefernden Frachtführer. Es bedarf dann aber wirklich der genauen Prüfung der vertraglichen Umstände um festzustellen, ob sich dieser im Einzelfall auch durchsetzen lässt.

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