13 September 2022 Blog

Haftungsbeschränkungen für Subunternehmer

Die üblichen Frachtbriefklauseln der Reedereien enthalten regelmäßig zwei Formen von Haftungsbeschränkungen für ihre Subunternehmer: Zum einen die bekannte Himalajaklausel, zum anderen wirklich vollständige Verbote einer Anspruchsstellung gegenüber Subunternehmern.

Die Himalajaklausel sieht grundsätzlich vor, dass ein Subunternehmer sich auf die gleichen Haftungsbeschränkungen berufen kann, die sich auch aus dem Vertragsverhältnis mit dem Hauptfrachtführer für diesen ergeben. Die Ausschlussklauseln gehen darüber hinaus: Sie geben dem Verfrachter einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Befrachter, überhaupt einen Anspruch gegen einen Subunternehmer geltend zu machen.

Unterstellt man die Anwendung deutschen Rechts, dann wird man im Ergebnis wohl feststellen müssen, dass eine Himalajaklausel eher rechtlich wirksam ist, die Haftungsausschlussklausel dagegen nicht, insbesondere, wenn es sich nicht wirklich um einen reinen Individualvertrag handelt. Auch wird man wohl festhalten müssen, dass beide Klauseln nicht halten, wenn ein Fall der Leichtfertigkeit oder gar des vorsätzlichen Handelns vorliegt.

Im Streitfall auch zu berücksichtigen ist aber, welchem Recht diese vertraglichen Klauseln unterlegen und wo darüber gestritten wird. Je nach der Schadenshöhe hat es aber durchaus Wert, sich mit diesen rechtlichen Feinheiten zu beschäftigen, um einen entstandenen Schaden ersetzt verlangen zu können.

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